Zähler & Nenner: „wirtschaftliche Einheiten” – Der zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil beschreibt den Anteil eines Eigentümers an einer Immobilie; also wie viele Bruchstücke eines Eigentums einer Person gehören. Gehört dem Eigentümer das Grundstück zu 100 Prozent, etwa bei einem Einfamilienhaus, ist der Zähler 1 und der Nenner ebenfalls 1,
Anders sieht es jedoch bei einer Eigentumswohnung aus. Hier geht es um den eigenen Anteil an der Fläche des Grundstücks. Diese Zahlen stehen im Notar- oder Kaufvertrag und können etwa so aussehen: 135/1000. Übrigens: In zwölf Bundesländern dürfen Eigentümer daraus auch noch den persönlichen Anteil der Fläche in Quadratmetern ausrechnen – und in der „ Anlage Grundstück ” eintragen.
Im Hauptvordruck ist wiederum die ganze Fläche gefragt. Eine Ausfüllhilfe von Elster liefert ein Rechenbeispiel – und weist darauf hin, wo welche Zahl stehen muss. Mehr zur Grundsteuer: Wie Sie die Abgabefrist verlängern
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Wie berechne ich den zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil?
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil – Grundsteuer-Digital Helpcenter Der zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil beschreibt den Anteil eines Eigentümers an einem gemeinschaftlichen Eigentum. Mit dem Wert ist demnach festgelegt wie viele Bruchstücke eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Person gehören.
Tragen Sie bitte den Anteil (z.B.1/1 oder 1/2) des jeweiligen (Mit-)Eigentümers an der wirtschaftlichen Einheit ein. Die Anteile finden Sie z.B. im Grundbuch unter der Rubrik „Eigentümer”, in der Teilungserklärung oder dem Katasterauszug bei „Angaben zum Eigentum”. Gehört dem Eigentümer das Grundstück 100%, ist bei ” Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler” 1 und bei “Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner” 1 einzutragen.
Gehören dem Eigentümer weniger als 100% des Grundstücks, ist zum Beispiel bei einem Miteigentumsanteil von 125/1000 bei “Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler” 125 und bei “Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner” 1000 einzutragen.
Die ELSTER-Schnittstelle der Finanzverwaltung erlaubt nur beim Zähler eine Zahl mit Dezimalstellen. Falls Sie einen Sachverhalt haben, bei dem ein Miteigentumsanteil z.B. mit 6,54 / 12,3 angegeben ist, akzeptiert ELSTER die Eingabe nur, wenn Sie durch entsprechendes Erweitern auf einen ganzzahligen Nenner kommen.
In dem Beispiel also 654 / 1.230 Wo ist diese Angabe zu finden?
Grundbuchauszug Kaufvertrag Teilungserklärung Katasterauszug
: Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil – Grundsteuer-Digital Helpcenter
Was versteht man unter wirtschaftlicher Einheit?
wirtschaftliche Einheit • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon Definition: Was ist “wirtschaftliche Einheit”? Begriff des Steuerrechts für wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände, die bei der Wertermittlung nach dem BewG einer einheitlichen Bewertung unterliegen (§ 2 BewG).
- In einigen Fällen bestimmt das selbst, welche Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit zugehören.
- Ausführliche Definition im Online-Lexikon 1.
- Begriff des Steuerrechts für wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände, die bei der Wertermittlung nach dem BewG einer einheitlichen Bewertung unterliegen (§ 2 BewG).2.
In einigen Fällen bestimmt das selbst, welche Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit zugehören. Wirtschaftliche Einheiten sind (1) beim : der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 BewG); (2) beim : jedes Grundstück (§ 70 BewG).3. Im Übrigen ist maßgebend in erster Linie die Verkehrsanschauung,
Weitere Merkmale sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter. Eine wirtschaftliche Einheit entsteht, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zusammengefasst und ihm gewidmet werden.
Sie kann weder durch nur vorübergehende Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter begründet, noch durch vorübergehende Trennung mehrerer zusammengehöriger Wirtschaftsgüter ausgelöst werden. Zu einer wirtschaftlichen Einheit können nur Wirtschaftsgüter derselben Vermögensart () zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer gehören.
- Besonderheiten: Sicherungsübereignete Wirtschaftsgüter sind dem Sicherungsgeber, treuhänderisch gehaltene Wirtschaftsgüter dem Treugeber, Wirtschaftsgüter im Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen (§ 39 II AO).
- Ausnahmen: Wirtschaftsgüter bilden i.d.R.
- Auch dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten gehören oder wenn sie z.T.
zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, z.T. dem überlebenden Ehegatten gehören (§ 26 BewG). Ein Eigentümer kann mehrere wirtschaftliche Einheiten haben.4. Bedeutung: Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten und ihr Wert im Ganzen festzustellen (Grundsatz der Gesamtbewertung).
Was ist eine selbständige wirtschaftliche Einheit?
Rz.42 – Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit wird nicht nur in § 2 Abs.3 GrEStG, sondern auch in § 2 BewG verwendet, wo es darum geht, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Im Regelfall wird Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nach beiden Gesetzen bejaht oder nicht.
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 2 Abs.3 S.1 GrEStG ist ein Typusbegriff, der im Rahmen der Grunderwerbsteuerfestsetzung selbstständig zu prüfen ist ( BFH v.22.6.2012, II B 45/11, BFH/NV 2012, 1827, m.w.N.). Zwar ist auch im Grunderwerbsteuerrecht davon auszugehen, dass für die Zuordnung zum Typus der wirtschaftlichen Einheit die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgebend sind ( § 2 Abs.1 S.4 BewG ), wobei den objektiven Merkmalen ggf.
der Vorrang einzuräumen ist ( BFH v.15.6.1983, III R 40/82, BStBl II 1983, 752 ; BFH v.23.1.1985, II R 35/82, BStBl II 1985, 336 ; BFH v.10.5.2006, II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.; BFH v.15.10.2014, II R 14/14, BFH/NV 2015, 437, m.w.N.). Mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbstständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (vgl.
BFH v.10.5.2006, II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, und BFH v.23.8.2011, II B 145/10, BFH/NV 2011, 2109 ). Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (vgl. BFH v.15.6.1983, III R 40/82, BStBl II 1983, 752 ; BFH v.23.1.1985, II R 35/82, BStBl II 1985, 336 ; BFH v.23.8.2011, II B 145/10, BFH/NV 2011, 2109 ; BFH v.15.10.2014, II R 14/14, BFH/NV 2015, 437 ).
Eine Bindung an die bewertungsrechtlich getroffene Entscheidung besteht allerdings in keinem Fall. In mehreren Urteilen hat der BFH darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Rechtsprechung sei, im Einzelfall aus dem Gesamtbild der Einzelerscheinungen zu prüfen, ob sie dem maßgebenden Typus (hier der wirtschaftlichen Einheit) zuzuordnen sind.
- Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen einer solchen wirtschaftlichen Einheit vorliegen, ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände und der Verkehrsanschauung zu treffen, und zwar ohne die Bindung an die Behandlung im Rahmen der Einheitsbewertung.
- Wie der BFH im Urteil vom 15.10.1954, III 148/54, BStBl III 1955, 2, für das Bewertungsrecht ausgeführt hat, ist eine wirtschaftliche Einheit nur dann zu bejahen, wenn dafür sowohl rein objektive als auch subjektive Merkmale sprechen.
Die Zugehörigkeit mehrerer Grundstücke i.S.d. § 2 Abs.1 GrEStG zu demselben Betriebsvermögen allein kann die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht rechtfertigen, ebenso wenig eine gemeinsame Verwaltung von Miteigentumsanteilen (BFH v.28.2.1962, II 213/69, HFR 1962, 307).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Bewertungsgesetz ( BFH v.2.10.1970, III R 163/66, BStBl II 1970, 822 ; BFH v.7.2.1964, III 230/61 U, BStBl III 1964, 180 ) ist für die Beurteilung der Frage, ob nebeneinanderliegende Wohngebäude (Reihenhäuser, Wohnblocks) nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftliche Einheit bilden, entscheidend darauf abzustellen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer baulichen Gestaltung selbstständig verkaufsfähig sind oder nicht.
Diesen Grundsätzen ist der Senat auch für die Grunderwerbsteuer gefolgt. Bei Anwendung dieser Grundsätze könnten z.B. Eigentumswohnungen dann als wirtschaftliche Einheit gerechnet werden, wenn sie untereinander zu einer gemeinsamen Nutzung verbunden worden wären, deren Beseitigung für einen Verkauf an Dritte notwendig und mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre.
Unerheblich demgegenüber für die Beurteilung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit von Eigentumswohnungen ist, dass sie nicht durch Brandmauern voneinander getrennt sind, dass sie nur durch einen gemeinsamen Hauseingang zu erreichen sind und nur einen gemeinsamen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz haben.
Derartige Umstände, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit eines Wohnhauses eine maßgebende Rolle spielen können, können die wirtschaftliche Selbstständigkeit einer Eigentumswohnung nicht beeinflussen, weil für sie die Frage der Verkaufsfähigkeit ohne Bedeutung ist (so FG Münster v.8.4.1976, IV 1499/75, EFG 1976, 520).
Was ist eine selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes?
Page 2 – § 2 wird in (1) 1 Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten.2 Ihr Wert ist im ganzen festzustellen.3 Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.4 Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
- 2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
- 3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
- | | interne Verweise,
- Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt,
ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine, den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs.1 Satz 3 und 4).
- 3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein,
- Vom 29.12.2020),
- Nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist ( § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 ).
- 3) Als Grundstück gelten auch: 1.
- Das Erbbaurecht zusammen mit dem,
- | | Zitate in Änderungsvorschriften Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G.v.26.11.2019 BGBl.
I S.1794 Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg) B.v.01.03.2023 BGBl.2023 I Nr.55, Fundstelle f) Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266,
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg) B.v.11.07.2022 BGBl. I S.1075, Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266, Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Niedersachsen) B.v.27.05.2022 BGBl.
I S.797, Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266, Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg) B.v.29.09.2021 BGBl. I S.4528, Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 2, §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266,
Wo ist der Zähler und wo ist der Nenner?
Beispiel Nenner 10 – Das Ganze ist in 10 Teile aufgeteilt. Jedes der Teile ist 1 10 \frac des Ganzen. Merke Der Nenner eines Bruches Der Nenner gibt die Art der Anteile an, und der Zähler sagt, wie viele es sind; daher kann man sagen: Der Nenner benennt die Art der Anteile, der Zähler zählt sie.
Was ist eine wirtschaftliche Einheit Grundsteuer Bayern?
Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück im Grundvermögen gehören insbesondere: Grund und Boden Gebäude und Gebäudeteile Erbbaurecht jedes Wohnungs- und Teileigentum soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt.
Was ist ein wirtschaftlicher?
Übersetzungen – Einklappen ▲ ≡ die Wirtschaft, eine Volks- oder Betriebswirtschaft betreffend; ökonomisch Einklappen ▲ ≡ Glosse fehlt: mit Steigerung: dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgend; so, dass es sich rechne Einklappen ▲ ≡ Fragen des Geldes und der Finanzen betreffend; finanziell Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch.16 Bände in 32 Teilbänden.
↑ Thomas Piketty: Das Kapital im 21. Jahrhundert.C.H. Beck Verlag, München 2014, ISBN 978406671319, Seite 137. ↑ Tabea Mergenthaler: Wirtschaft – Trotz Olympia: Brasilien in der Rezession. In: Deutsche Welle.25. August 2016 ( URL, abgerufen am 17. Juli 2017), ↑ Peter Winkler: Die USA treiben in eine Apartheid der Zuversicht. In: NZZOnline.2. November 2019, ISSN 0376-6829 (Bildunterschrift, URL, abgerufen am 7. November 2019), ↑ Klaus Koziol: Gerade jetzt!: Nie war das Christentum wichtiger als heute. Patmos, Ostfildern 2013, o.S. ↑ Jochen Stöckmann: Jörg Friedrich: Der Brand; Deutschland im Bombenkrieg 1940 – 1945. In: Deutschlandradio.3. Februar 2003 (Deutschlandfunk/Köln, Sendung: Politische Literatur, URL, abgerufen am 17. Juli 2017),
Was ist die Anlage GW2?
Abgrenzung Zubehörräume: – Die Grundflächen von Zubehörräumen sind nicht einzutragen. Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen und Trockenräume,
- Bodenräume und
- Heizungsräume.
Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z.B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Zubehörräume Die Grundflächen von Zubehörräumen, die zu einer Wohnung gehören, sind nicht einzutragen. Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume,
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
- Waschküchen und Trockenräume,
- Bodenräume und
- Heizungsräume.
Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (zum Beispiel Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Entsprechen die Grundflächen von Räumen nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zur Nutzung, gehören diese nicht zur Wohnfläche.
- Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
- Banken und ähnliche Geschäftshäuser
- Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
- Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude
- Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
- Wohnheime, Internate, Alten- oder Pflegeheime
- Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
- Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
- Sporthallen
- Tennishallen
- Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
- Verbrauchermärkte
- Kauf- und Warenhäuser
- Autohäuser ohne Werkstatt
- Betriebs- und Werkstätten ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise
- mehrgeschossige Betriebs- und Werkstätten mit einem hohen Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
- Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
- Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung
- Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung
- Museen, Theater, Sakralbauten
- Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches
- Stallbauten
- Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
- Einzelgaragen, Mehrfachgaragen
- Carports und Ähnliches
Tragen Sie bitte die Nummer des Gebäudes aus dem Lageplan ein. Tragen Sie bitte einen der folgenden Werte ein, der für die Gebäudeart zutrifft:
- Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
- Banken und ähnliche Geschäftshäuser
- Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
- Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude
- Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
- Wohnheime, Internate, Alten- oder Pflegeheime
- Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
- Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
- Sporthallen
- Tennishallen
- Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
- Verbrauchermärkte
- Kauf- und Warenhäuser
- Autohäuser ohne Werkstatt
- Betriebs- und Werkstätten ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise
- mehrgeschossige Betriebs- und Werkstätten mit einem hohen Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise
- Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager
- Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung
- Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung
- Museen, Theater, Sakralbauten
- Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches
- Stallbauten
- Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen
- Einzelgaragen, Mehrfachgaragen
- Carports und Ähnliches
Wenn Sie eine Gebäudeart angeben möchten, die nicht in der Liste aufgeführt ist, tragen Sie bitte die Ziffer einer vergleichbaren Gebäudeart ein. Beispiele für nicht aufgeführte Gebäudearten können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Nicht aufgeführte Gebäudeart | Vergleichbar mit Gebäudeart |
---|---|
Abfertigungsgebäude, Terminal, Bahnhofshalle | Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise |
Apotheke, Boutique, Laden | Kauf-/Warenhäuser |
Baumarkt, Discountermarkt, Gartenzentrum | Verbrauchermärkte |
Bürgerhaus | Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime |
Einkaufszentrum (Shopping-Center, Shopping-Mall) | Kauf-/Warenhäuser |
Gewerblich genutzte freistehende Überdachung | Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager |
Indoor-Spielplatz, Kletter-, Kart-, Skihalle | Sporthallen |
Jugendheim, Tagesstätte | Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime |
Logistikzentrum (Lagerung, Verwaltung, Kommissionierung, Verteilung und Umschlag), soweit keine Abgrenzung eigener Gebäudeteile möglich ist | Lagergebäude |
Markthalle, Großmarkthalle | Verbrauchermärkte |
Mehrfamilienhaus, Wohnhaus auf gemischt genutzten Grundstücken | Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) |
Möbelhaus, eingeschossig | Verbrauchermärkte |
Möbelhaus, mehrgeschossig | Kauf-/Warenhäuser |
Parkhaus | Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen |
Pferdestall | Stallbauten |
Restaurant | Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen |
Waschstraße | Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude, eingeschossig oder mehrgeschossig, ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise |
Therme, Saunalandschaft | Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder |
Großraumdisco, Kino, Konzertsaalbau | Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime |
Bar, Tanzbar, Nachtclub | Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen |
Wochenendhaus, das nicht dauernd bewohnt werden kann | Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) |
Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem das Gebäude erstmalig bezugsfertig war. Ein Gebäude ist erstmalig bezugsfertig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist hierfür nicht entscheidend. Tragen Sie bitte auch dann das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ein, wenn das Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde.
Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem eine Kernsanierung abgeschlossen wurde. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und gegebenenfalls der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten.
Diese können gegebenenfalls instand gesetzt werden. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung
- der Dacheindeckung,
- der Fassade,
- der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
- der Fußböden,
- der Fenster,
- der Innen- und Außentüren sowie
- sämtlicher technischer Systeme wie zum Beispiel der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.
Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).
Tragen Sie bei einer Abbruchverpflichtung bitte das Jahr ein, in dem das Gebäude abgerissen werden muss. Tragen Sie bitte die Bruttogrundfläche in Quadratmetern für jede Gebäudeart gesondert ein. Die Bruttogrundfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks und der Grundflächen der äußeren Maße der Bauteile.
Diese schließt die Bekleidung, zum Beispiel Putz und Außenschalen, ein. Bei den Grundflächen werden die folgenden Bereiche unterschieden:
- Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
- Bereich c: nicht überdeckt.
Als Bruttogrundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b maßgebend. Zur Bruttogrundfläche gehören zum Beispiel nicht:
- Flächen von Balkonen
- Flächen von Spitzböden
- Flächen von Kriechkellern
- Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen
- Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (zum Beispiel über abgehängten Decken).
Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Geben Sie daher bitte an, wie viele Quadratmeter der Bruttogrundfläche auf Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz entfallen. Abbildung: Zuordnung der Grundfläche zu den Bereichen a, b und c Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Geben Sie daher bitte an, wie viele Quadratmeter der Bruttogrundfläche auf Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz entfallen.
Wohnungs- und Teileigentum liegt vor, wenn der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt abgegeben wird. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls beim Notar, wann dieser den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hat. Tragen Sie hier bitte dieses Datum ein. Eine Eintragung ist nur bei neu begründetem Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich, wenn also noch kein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt vorliegt.
Das Erbbaurecht ist das Recht der beziehungsweise des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks einer anderen Eigentümerin beziehungsweise eines anderen Eigentümers (einer beziehungsweise eines Erbbauverpflichteten), ein Bauwerk zu haben.
Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist im Falle eines Erbbaurechts von der beziehungsweise dem Erbbauberechtigten unter Einbeziehung der beziehungsweise des Erbbauverpflichteten abzugeben.
Tragen Sie in den Zeilen 39 bis 43 daher bitte den Namen und die Anschrift der beziehungsweise des Erbbauverpflichteten ein. Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilden das Gebäude und der dazugehörende Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist in diesem Fall von der Eigentümerin beziehungsweise von dem Eigentümer des Grund und Bodens unter Einbeziehung der (wirtschaftlichen) Eigentümerin beziehungsweise des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes abzugeben. Tragen Sie in den Zeilen 39 bis 43 daher bitte den Namen und die Anschrift der (wirtschaftlichen) Eigentümerin beziehungsweise des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes ein.
Bitte fügen Sie der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) bei, wenn durch das Finanzamt der Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festzustellen oder eine Fortschreibung durchzuführen ist.
Bitte tragen Sie alle Eigentumsflächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) ein. Wenn Sie eine Tierhaltung betreiben, füllen Sie bitte die Anlage Tierbestand (GW3A) aus und fügen Sie diese der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) bei.
Definition Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt)
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- Wohngebäude
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile
Wie viele Anlagen brauchen Sie? Bitte füllen Sie die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) für jede Gemeinde gesondert aus, in der Sie land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz haben. Bitte geben Sie sämtliche land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die Ihnen gehören, fortlaufend an.
- Bitte listen Sie alle Eigentumsflächen (auch Teilflächen) auf, die zu Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bzw.
- Dem der Personengemeinschaft (z. B.
- Eheleute, Lebenspartnerschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehören und wählen Sie eine entsprechende Nutzung aus.
- Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Nutzungen finden Sie weiter unten in dieser Anleitung.
Tragen Sie bitte außerdem die Größe Ihrer jeweiligen Eigentumsflächen (auch Teilflächen) jeweils in Quadratmetern ein und machen Sie, wenn erforderlich, weitere Angaben zur jeweiligen Nutzung. Einen Großteil der erforderlichen Angaben können Sie den von Ihrem Land bereitgestellten Informationen oder Ihrem Katasterauszug entnehmen.
- Benutzen Sie für die Eintragungen nur die zutreffenden Eintragungsfelder.
- Sofern bei längeren Namen und Bezeichnungen der Platz nicht ausreicht, verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen.
- Tragen Sie bitte den Namen der Gemeinde ein, in welcher Ihr land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz liegt.
Ist Ihr Grundbesitz auf mehrere Gemeinden verteilt, füllen Sie bitte die entsprechende Anzahl an Anlagen Land- und Forstwirtschaft (GW3) aus. Bitte beginnen Sie für jede Gemeinde mit einer neuen Anlage. Sie können unterschiedliche Gemarkungen innerhalb einer Gemeinde gemeinsam auf einer Anlage eintragen.
- den Namen der Gemarkung, in welcher das Flurstück liegt
- die Gemarkungsnummer (6-stellig)
- die Flur
- das Flurstückskennzeichen ( Flurstückszähler/Flurstücksnenner )
- die amtliche Flächengröße
Hinweis: Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Flurstücksnenner. Bitte lassen Sie in diesem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor. Ihr Flurstück kann ganz oder mit Teilflächen zu verschiedenen Nutzungen zählen.
Gehören Flächenteile nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen (Wohngrundstück, Geschäftsgrundstück oder ähnliches), dann füllen Sie bitte für diese eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1) mit Anlagen aus. Für den Fall, dass Sie Miteigentümer eines Flurstücks sein sollten, tragen Sie bitte 100 % der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung” ein.
Wählen Sie bitte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei der Art der Nutzung in Zeile 7 eine Nutzung aus. Erläuterungen zu den einzelnen Nutzungen finden Sie weiter unten in dieser Anleitung. Tragen Sie bitte die dazugehörige Fläche bzw. Teilfläche der Nutzung ein.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Forstwirtschaftliche Nutzung | 95000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 1.545 m² ) wird als Kleingarten genutzt. Auf dem Flurstück wurde eine Gartenlaube (45 m² ) errichtet.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Kleingarten- und Dauergartenland | 1500 |
Gartenlaube größer 30 m² | 45 |
Beispiel 3: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 12.400 m² ) wird als Ackerland genutzt. Es liegt ein Miteigentumsanteil mit einer Teilfläche von 8.150 m² vor. Flur 1 Flurstück 25 / 10 Amtliche Fläche 1|24|00
Nutzung | Fläche der Nutzung |
---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 8150 |
Die Nutzungen im Einzelnen Wählen Sie bitte eine der 34 Nutzungen aus:
Nummer | Nutzung |
1 | Landwirtschaftliche Nutzung |
2 | Forstwirtschaftliche Nutzung |
3 | Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft |
4 | Weinbauliche Nutzung |
5 | Gemüsebau – Freiland |
6 | Gemüsebau – unter Glas und Kunststoffen |
7 | Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland |
8 | Blumen- und Zierpflanzenbau – unter Glas und Kunststoffen |
9 | Obstbau – Freiland |
10 | Obstbau – unter Glas und Kunststoffen |
11 | Baumschulen – Freiland |
12 | Baumschulen – unter Glas und Kunststoffen |
13 | Kleingarten- und Dauerkleingartenland |
14 | Gartenlaube größer 30 m² |
15 | Hopfen |
16 | Spargel |
17 | Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg /Ar) |
18 | Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg /Ar und 4 kg /Ar |
19 | Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag größer 4 kg /Ar |
20 | Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag |
21 | Saatzucht |
22 | Weihnachtsbaumkulturen |
23 | Kurzumtriebsplantagen |
24 | Abbauland |
25 | Geringstland |
26 | Unland |
27 | Windenergie |
28 | Hofstelle |
29 | Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung |
30 | Wirtschaftsgebäude der Imkerei |
31 | Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei |
32 | Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus |
33 | Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen |
34 | Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* |
Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Landwirtschaftliche Nutzung Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein.
(Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
- Forstwirtschaftliche Nutzung
- Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).
- Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.).
- Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft
- Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorliegen.
- Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
- Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
- FFH-Gebiete
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparke
- Weinbauliche Nutzung
- Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
- Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
- Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle ).
- Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an (siehe Erläuterungen zur Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung ).
- Gärtnerische Nutzung
- Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
- zum Anbau von Gemüse
- zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
- zum Anbau von Obst
- zum Anbau von Baumschulerzeugnissen
Die o. g. Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff, Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen). Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (z.B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar)
- andere Kulturräume (z.B. Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d.h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen. Gemüsebau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen Zu der Nutzung Gemüsebau ( im Freiland ; unter Glas oder Kunststoffen ) zählen der Anbau von:
- Gemüse
- Tee
- Gewürz- und Heilkräutern
- Zuckermais
bzw. die Vermehrung von Gemüsesamen.
- Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
- Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
- Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau ( im Freiland ; unter Glas oder Kunststoffen ) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. (Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.)
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen bzw. aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
- Obstbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
- Zu der Nutzung Obstbau ( im Freiland ; unter Glas oder Kunststoffen ) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren,
- Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.
- Baumschulen im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
- Zu der Nutzung Baumschulen ( im Freiland ; unter Glas oder Kunststoffen ) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
- Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen i. S. d. Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung,
- Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B.
- Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
- Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m² Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland,
- Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet.
- Spargel
- Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen,
- Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft –
Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden.
Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg /Ar)
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg /Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei,
Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg /Ar und 4 kg /Ar ; größer 4 kg /Ar
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg /Ar und 4 kg /Ar und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg /Ar unterschieden.
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung,
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein.
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb, Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein.
Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.) Abbauland Zu der Nutzung Abbauland zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Geringstland Zu der Nutzung Geringstland zählen:
- Heideflächen
- Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
- Unland
- Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
- Windenergie
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient.
Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen. Hofstelle Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen.
Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
- die Hofflächen
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.
Wirtschaftsgebäude Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile). Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe*
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Hinweis : Machen Sie bitte keine Angaben unter „Fläche der Nutzung”, wenn Sie als Nutzung Wirtschaftsgebäude – ausgewählt haben, sondern tragen Sie die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes in die Spalte „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude” ein. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes als Nutzung Hofstelle anzugeben.
Hierbei machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen. (Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.) Landwirtschaftliche Nutzung Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind.
- Forstwirtschaftliche Nutzung
- Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).
- Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.).
- Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft
- Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorliegen.
- Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
- Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
- FFH-Gebiete
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparke
- Weinbauliche Nutzung
- Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
- Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
- Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle ).
- Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an (siehe Erläuterungen zur Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung ).
- Gärtnerische Nutzung
- Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
- zum Anbau von Gemüse
- zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
- zum Anbau von Obst
- zum Anbau von Baumschulerzeugnissen
Die o. g. Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff, Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen). Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (z.B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar)
- andere Kulturräume (z.B. Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d.h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen. Gemüsebau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen Zu der Nutzung Gemüsebau ( im Freiland ; unter Glas oder Kunststoffen ) zählen der Anbau von:
- Gemüse
- Tee
- Gewürz- und Heilkräutern
- Zuckermais
bzw. die Vermehrung von Gemüsesamen.
- Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
- Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
- Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau ( im Freiland ; unter Glas oder Kunststoffen ) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. (Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.)
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen bzw. aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
- Obstbau im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
- Zu der Nutzung Obstbau ( im Freiland ; unter Glas oder Kunststoffen ) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren,
- Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.
- Baumschulen im Freiland und unter Glas oder Kunststoffen
- Zu der Nutzung Baumschulen ( im Freiland ; unter Glas oder Kunststoffen ) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
- Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen i. S. d. Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung,
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m² Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland,
- Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet.
- Spargel
- Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen,
- Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft –
Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden.
Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg /Ar)
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg /Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei,
Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg /Ar und 4 kg /Ar ; größer 4 kg /Ar
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg /Ar und 4 kg /Ar und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg /Ar unterschieden.
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung,
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein.
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb, Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein.
Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.) Abbauland Zu der Nutzung Abbauland zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Geringstland Zu der Nutzung Geringstland zählen:
- Heideflächen
- Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
- Unland
- Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
- Windenergie
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient.
Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen. Hofstelle Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen.
Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
- die Hofflächen
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.
Wirtschaftsgebäude Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile). Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe*
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Hinweis : Machen Sie bitte keine Angaben unter „Fläche der Nutzung”, wenn Sie als Nutzung Wirtschaftsgebäude – ausgewählt haben, sondern tragen Sie die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes in die Spalte „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude” ein. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes als Nutzung Hofstelle anzugeben.
Hierbei machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen. (Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.) Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) für Ihr Flurstück bzw.
für dessen Teilfläche. Sie können die Ertragsmesszahl im Internet über die Informationssysteme der Länder kostenfrei abrufen. Klicken Sie dazu in der folgenden Liste auf das Land, in dem das Grundstück belegen ist: Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Berlin ist anstelle der Ertragsmesszahl eine Null einzutragen.
Für Grundbesitz in Bremen oder dem Saarland finden Sie Sie finden die Ertragsmesszahl in den von Ihrem Land bereitgestellten Informationen oder im Katasterauszug, Bitte geben Sie die Ertragsmesszahl (EMZ) nur an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Landwirtschaftliche Nutzung
- Saatzucht
- Kurzumtriebsplantagen
Beispiel 4: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 15.000 m² bzw.1,5 ha ) wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Für eine Teilfläche (14.000 m² bzw.1,4 ha ) ist eine EMZ von 6.300 ausgewiesen. Bei der zweiten Teilfläche (1.000 m² bzw.0,1 ha ) wird keine EMZ benötigt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 14000 | 6300 |
Forstwirtschaftliche Nutzung | 1000 |
Beispiel 5: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 90.000 m² bzw.9 ha ) wird zum Teil (64.000 m² bzw.6,4 ha ) landwirtschaftlich genutzt (EMZ: 26.400). Auf einer zweiten Teilfläche (1.000 m² bzw.0,1 ha ) wurde eine Windenergieanlage (einschließlich Betriebsvorrichtungen und Zuwegung) errichtet, eine dritte Teilfläche (10.000 m² bzw.1,0 ha ) wird zur Saatzucht (EMZ: 5.200) genutzt und eine vierte Teilfläche (15.000 m² bzw.1,5 ha ) wurde als Geringstland bewertet.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 64000 | 26400 |
Windenergie | 1000 | |
Saatzucht | 10000 | 5200 |
Geringstland | 15000 |
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Bauwerks einschließlich der Außenmauern. Hierzu zählen grundsätzlich auch Keller- und nutzbare Dachgeschossebenen, Bei Bauwerken, die nur ein Erdgeschoss aufweisen, entspricht die Bruttogrundfläche der bebauten Fläche.
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
- Wirtschaftsgebäude der sonstigen Nebenbetriebe
Wichtig: Eine Angabe zur „Fläche der Nutzung” entfällt für die Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude, Hinweis : Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude ist zusätzlich die Grundfläche des Gebäudes als Nutzung Hofstelle zu erfassen. Tragen Sie bitte hierfür die Grundfläche unter Auswahl der Nutzung Hofstelle in das Feld „Fläche der Nutzung” ein.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 |
Beispiel 7: Ein Gebäude bestehend aus Keller, Erdgeschoss und 1. Etage (Grundfläche: 100 m² ) wird als Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung (Bruttogrundfläche: 200 m² Keller und Erdgeschoss) und als Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe (Bruttogrundfläche: 100 m² 1. Etage) genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 | |
Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe | 100 |
Bitte geben Sie die Durchflussmenge in Liter/Sekunde (l/s) an, wenn Sie als Nutzung Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag auswählen. Bitte tragen Sie die Durchflussmenge l/s des Frischwassers der Gesamtanlage ein. Bei Anlagen über mehrere Flurstücke tragen Sie bitte eine „0″ ein, wenn die Angabe zur Durchflussmenge bei einem anderen betreffenden Flurstück vorgenommen wurde.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Durchflussmenge in l/s |
---|---|---|
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag | 1500 | 45 |
Bitte fügen Sie Ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (GW3 ) die Anlage Tierbestand (GW3A) bei, wenn Sie Tierhaltung betreiben. Bitte tragen Sie alle erzeugten und gehaltenen Tiere gemeindeübergreifend in die vorliegende Anlage Tierbestand (GW3A) ein.
Die Umrechnung der erklärten Tiere in Vieheinheiten ( VE ) wird entsprechend der Anlage 34 zu § 241 Absatz 5 Bewertungsgesetz automatisch von Ihrem Finanzamt vorgenommen. Bitte geben Sie in den Zeilen 3 bis 6 die Größe der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen sowie die Größe der verpachteten und zugepachteten Flächen jeweils in Quadratmetern an.
Zu der maßgeblichen Fläche für die Bewertung der Tierhaltung zählen
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung,
- die Sondernutzungen Hopfen und Spargel,
Bitte geben Sie den Durchschnittsbestand der gehaltenen Tiere in Stück der letzten 3 Wirtschaftsjahre an. Der durchschnittliche Bestand ist in der Regel ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres und den 12 Monatsendbeständen,
- Bei Tieren, die kürzer als 1 Jahr gehalten werden (z.B.
- Fresser), können Sie den Durchschnittsbestand wie folgt berechnen: Die Zahl der erzeugten Tiere multipliziert mit der Haltungsdauer in Wochen, geteilt durch zweiundfünfzig.
- Zahl der erzeugten Tiere x Haltungsdauer in Wochen / 52 Wochen Starterkälber und Fresser sind Jungtiere in der Aufzuchtphase und somit vor Beginn der eigentlichen Mast noch nicht den Masttieren zuzurechnen.
Die Vormastphase bei Starterkälbern und Fressern dauert bei der Stallmast (Intensivmast) etwa 5 bis 6 Monate, bei der Weidemast (Extensivmast) etwa 12 Monate. Bitte tragen Sie in Zeile 20 die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als 1 Jahr beträgt.
Bitte geben Sie in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer 1 Jahr und länger beträgt. Bitte geben Sie in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer 1 Jahr und länger beträgt. Bitte tragen Sie in Zeile 20 die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als 1 Jahr beträgt.
Bei den hier zu erfassenden Jungzuchtschweinen handelt es sich in der Regel um selbsterzeugte oder zugekaufte Jungeber und tragende Jungsauen. Bitte geben Sie die erzeugten Tiere in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten 3 Wirtschaftsjahren verkauft oder verbraucht wurden.
- Hierzu zählen auch Mastputen aus zugekauften Putenküken.
- Hierzu zählen neben den Jungebern insbesondere nichttragende Jungsauen (Zuchtläufer), die verkauft oder zur Ergänzung des eigenen Bestands verwendet werden.
- Bitte geben Sie die Tiere (Zeile 42 bis 47) in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten 3 Wirtschaftsjahren zugekauft wurden.
Die Zahl der zugekauften Tiere aus den Zeilen 48 – 52 wird von der Zahl der erzeugten Tiere in den Zeilen 42 – 47 abgezogen, : Hilfe
Was bedeutet die Nachfeststellung?
Nachfeststellung (§ 22 BewG ) – Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet wird ( z.B. durch Parzellierung) kommt es zu einer Nachfeststellung. Auch hier sind die tatsächlichen Verhältnisse vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich. Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022
Was bedeutet Nachfeststellung?
Nachfeststellung • Definition Ausführliche Definition im Online-Lexikon die nachträgliche, erstmalige Feststellung eines auf einen anderen (späteren) Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt gemäß § 23 BewG; (). Nachfeststellung ist vorzunehmen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1) eine (Untereinheit) neu entsteht; (2) eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll; (3) für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) ein bes.
- Einheitswert nach § 91 II BewG festzustellen ist.
- Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse im zugrunde gelegt, bei Nachfeststellung der Einheitswerte für jedoch die des,
- Auf Nachfeststellung folgt i.d.R. Anders:,
- Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Okay – kein Professional (z.B.
Student) : Nachfeststellung • Definition
Was ist Grund der Feststellung?
Grund der Feststellung – Grundsteuer-Digital Helpcenter Hauptfeststellung Sofern es sich um die regelmäßige Feststellung der Grundsteuerwerte handelt, wählen Sie die Hauptfeststellung. Nachfeststellung Sofern eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird, handelt es sich um eine Nachfeststellung.
- Beispiele: Teilung eines Grundstücks oder Wegfall einer Steuerbefreiung Wertfortschreibung Sollte sich der Wert des Grundstückes / Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem letzten Zeitpunkt der Feststellung um mehr als 15.000 € geändert haben, handelt es sich um eine Wertfortschreibung.
- Dies ist zum Beispiel bei Baumaßnahmen oder einer Änderung der Flächengröße der Fall.
Art- und Wertfortschreibung Sofern die Grundstücksart von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und sich zeitgleich der Wert des Grundstücks um mehr als 15.000 € geändert hat, spricht man von einer Art- und Wertfortschreibung. : Grund der Feststellung – Grundsteuer-Digital Helpcenter
Wie bekomme ich den Nenner in den Zähler?
So rechnest du: $$x$$ im Nenner – Zuerst bildest du immer den Kehrwert, damit $$x$$ in den Zähler kommt. Wenn du auf beiden Seiten den Kehrwert bildest, ändert sich an der Gleichheit nichts. Beispiel: $$9/x =3 /13$$ $$x$$ darf nicht $$0$$ sein. $$9/x =3 /13$$ $$|$$ Kehrwert bilden $$x/9 = 13/3 | *9$$ $$x=117/3 = 39$$ $$L = $$ Der Kehrwert kommt als neue „Regieanweisung” zum Gleichungslösen hinzu. kapiert.de kann mehr:
interaktive Übungen und Testsindividueller KlassenarbeitstrainerLernmanager
Was ist der Unterschied zwischen Zähler und Nenner?
Darstellung von Brüchen Ein Bruch gibt einen Bruchteil von einem Ganzen an. Jeder Bruch besteht aus Zähler und Nenner, die durch einen Bruchstrich voneinander getrennt werden. Der Nenner gibt an, in wie viele gleich große Teile das Ganze zerlegt wurde. Der Zähler gibt an, wie viele dieser Teile ausgewählt wurden. Du kannst einen Bruch mit Hilfe von Figuren darstellen. Der Nenner gibt an, in wie viele gleich große Teile die Figur zerlegt wurde. Der Zähler gibt an, wie viele dieser Teile gefärbt wurden.3 5 eines Kreises 5 12 eines Rechtecks 1 8 eines Quadrats 3 10 einer Figur : Darstellung von Brüchen
Wo steht der Miteigentumsanteil im Grundbuch?
Stehen meine Miteigentumsanteile im Grundbuch? – Ja, deine Miteigentumsanteile stehen im Grundbuch. Auf der ersten Seite zu jedem Grundbuchblatt findest du eine Information, wie viele Miteigentumsanteile an welchem Grundstück zu diesem Grundbuchblatt gehören.
Wo findet man die laufende Nummer des Gebäudes?
Dieses finden Sie im Anschreiben Ihres Finanzamtes oder im aktuellen Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde.
Was ist Nutzfläche Grundsteuer Bayern?
Wohnflächen sind Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Als Nutzflächen werden Flächen bezeichnet, die insbesondere betrieblichen Zwecken dienen und die keine Wohnflächen sind. Dazu zählen zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsräume, Büros. Ein häusliches Arbeitszimmer (Homeoffice) gilt als Wohnfläche.
- Die Wohnfläche ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung.
- Liegt eine Wohnflächenberechnung nicht vor, ist die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) zu ermitteln.
- Für die Nutzfläche kommt DIN 277 zur Anwendung.
- Das Verhältnis von Wohnfläche zur Nutzfläche ist insbesondere bei der Nutzungsart von Bedeutung.
Gerade bei der Abgrenzung von Wohnflächen, Nutzflächen und Zubehörräumen kann es zu Fehlern kommen. Das liegt insbesondere an dem Begriff „Nutzfläche”. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man zum Beispiel die Flächen von Kellerräumen, Wasch- und Trockenkellern und anderen Zubehörräumen gerne als Nutzflächen – im Rahmen der Grundsteuer sind das aber gar keine Nutzflächen.
- Wer hier versehentlich Flächen in der Feststellungserklärung falsch deklariert, zahlt unter Umständen am Ende eine zu hohe Grundsteuer.
- Das gilt es natürlich zu vermeiden.
- Deshalb hier eine Klarstellung, welcher Begriff wofür steht: Wohnfläche : Das sind Flächen von Räumen, die für Wohnzwecke genutzt werden.
Dazu gehören Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad usw. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt als Wohnfläche. Nutzfläche : Damit sind die Flächen gemeint, die zu betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind.
- Die Nutzflächen zählen zur Wohnfläche dazu, wenn sie sich in einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Wohneigentum befinden. Bei Mietwohngrundstücken werden die Nutzflächen separat in der Feststellungserklärung angegeben.
- Die Flächen von Zubehörräumen/Nebenräumen erhöhen jedoch nicht die Wohnfläche von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohneigentum. Diese Flächen werden bei der Ermittlung der Wohnfläche deshalb auch nicht mitgerechnet und nicht in der Feststellungserklärung angegeben. Bei Mietwohngrundstücken sind sie auch nicht separat zu deklarieren. Ist z.B. ein Keller als Wohnung ausgebaut, gilt dieser natürlich als Wohnfläche.
- Nur dann, wenn die Flächen von Zubehörräumen zu einem betrieblich genutzten Teil des Gebäudes gehören, sind sie zu berücksichtigen.
Anleitung: Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung Die Wohnflächenverordnung regelt genau, welche Räume und Flächen Mieter und Eigentümer bei der Wohnflächenberechnung in welchem Umfang berücksichtigen müssen. In die Berechnung gehen alle Räume ein, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Dazu zählen etwa:
- Schlafzimmer
- Esszimmer
- Kinderzimmer
- Wohnzimmer
- Küche
- Bad
- Flure
- Nebenräume wie Speisekammer oder Abstellräume, wenn sie sich innerhalb der Wohnung befinden.
Für andere Räume und Flächen gelten Sonderregelungen: Wintergarten und Schwimmbäder:
- Wenn sie zu allen Seiten geschlossen sind: 50 Prozent Wohnfläche
- Wenn sie beheizt sind: 100 Prozent Wohnfläche
Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen:
- in der Regel: 25 Prozent Wohnfläche
- bei sehr hochwertiger Ausstattung (je nach Einzelfall): 50 Prozent Wohnfläche
Keller und Garage:
Da diese außerhalb der Wohnung liegen: keine Wohnfläche.
Geschäftsräume:
- in der Regel: keine Wohnfläche.
- Ausnahme: Wenn der Mieter einen der Räume seiner Wohnung als Arbeitszimmer nutzt, muss die Fläche einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche.
Öfen, Badewannen, Heiz- und Klimageräte, freiliegende Installationen wie z.B. Wasserboiler, versetzbare Raumteiler sowie Einbaumöbel:
Müssen nicht von der Gesamtfläche des Raumes abgezogen werden. Quasi also: 100 Prozent Wohnfläche.
Nischen:
Sofern sie nicht bis zum Boden herunterreichen oder weniger als 13 Zentimeter tief sind: keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls abgezogen werden.
Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen (sobald sie höher als 1,5 Meter sind und einen Flächeninhalt von mindestens 0,1 Quadratmeter haben):
keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls von der Grundfläche abgezogen werden.
Treppen:
- abhängig von der Treppenhöhe. Bei Treppen mit mehr als drei Stufen: keine Wohnfläche, müssen abgezogen werden.
- Treppen mit weniger als drei Stufen: 100 Prozent Wohnfläche.
Verkleidungen und Leisten:
müssen in Wohnflächenberechnung einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche. Praktisch heißt das, dass der Zollstock oder der Laserentfernungsmesser oberhalb beziehungsweise neben den Verkleidungen und Leisten angesetzt werden müssen.
Sonderfall Dachgeschosswohnungen Wer in einer Dachgeschosswohnung lebt, hat aufgrund der Schrägen häufig eine geringere Fläche zur Verfügung. Dies wird in der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung berücksichtigt. Erst ab einer Raumhöhe von zwei Metern geht die Wohnfläche vollständig in die Berechnung ein.
Ist die Raumhöhe aufgrund der Dachschrägen niedriger als einen Meter, wird die Fläche nicht berücksichtigt. Alles dazwischen zählt zur Hälfte. Nutzfläche bzw. Wohnflächenberechnung nach DIN 277 Die DIN 277 funktioniert in der Berechnung etwas anders als die WoFlV. Denn dabei wird keine Wohnfläche ermittelt, sondern Nutz- und Verkehrsflächen.
Dabei kommt unterm Strich eine höhere Grundfläche heraus. So funktioniert die Berechnung nach DIN 277:
- Zuerst wird die Brutto-Grundfläche der Immobilie ermittelt, Grundlage hierfür sind die Außenmaße des Gebäudes oder der Wohnung.
- Von dieser Quadratmeterzahl wird dann die sogenanntenKonstruktionsflächen abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Wände, Nischen, Pfeiler oder Ähnliches. Das ergibt dann die Netto-Grundfläche der Immobilie.
- Diese Netto-Grundfläche teilt sich in Nutz-, Verkehrs und Funktionsfläche auf.Letztere wird hiervon abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Maschinen-, Betriebs- und Heizungsraum. Dies ergibt die Wohnfläche nach DIN 277.
Besonderheiten hierbei:
- Die Raumhöhe hat keine Auswirkungen auf die Wohnflächenberechnung (Ausnahme Dachschrägen)
- Terrassen, Loggien und Balkonen zählen vollständig zur Wohnfläche
- Wintergärten und Schwimmbäder zählen als Wohnfläche
- Räume außerhalb der Wohnung zählen ebenfalls zur Wohnfläche, etwa Keller, Waschküche oder Heizungsraum
Wo ist diese Angabe zu finden?
- Kaufvertrag
- Bauplan
- Beauftragtes Architektenbüro
Über wen kann ich die Wohn- / Nutzflächen berechnen lassen:
- Vermessungsingenieure
- Architekten
Was ist Grund der Feststellung?
Grund der Feststellung – Grundsteuer-Digital Helpcenter Hauptfeststellung Sofern es sich um die regelmäßige Feststellung der Grundsteuerwerte handelt, wählen Sie die Hauptfeststellung. Nachfeststellung Sofern eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird, handelt es sich um eine Nachfeststellung.
Beispiele: Teilung eines Grundstücks oder Wegfall einer Steuerbefreiung Wertfortschreibung Sollte sich der Wert des Grundstückes / Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem letzten Zeitpunkt der Feststellung um mehr als 15.000 € geändert haben, handelt es sich um eine Wertfortschreibung. Dies ist zum Beispiel bei Baumaßnahmen oder einer Änderung der Flächengröße der Fall.
Art- und Wertfortschreibung Sofern die Grundstücksart von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und sich zeitgleich der Wert des Grundstücks um mehr als 15.000 € geändert hat, spricht man von einer Art- und Wertfortschreibung. : Grund der Feststellung – Grundsteuer-Digital Helpcenter