Beachten Sie die Fristen! – Halten Sie sich als Arbeitnehmer unbedingt an die vorgegebenen Fristen. Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht oder haben Sie kein Attest ab dem dritten Tag, fehlen Sie ohne Grund bei der Arbeit. Sie haben dann keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Contents
- 1 Was ist Krankheit ohne Entgeltfortzahlung?
- 1.1 Was versteht man unter einer Entgeltfortzahlung?
- 1.2 Was kann man machen wenn der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung zahlt?
- 1.3 Kann man auf Entgeltfortzahlung verzichten?
- 1.4 Ist Lohnfortzahlung bei Krankheit Pflicht?
- 1.5 Ist krank ohne Lohnfortzahlung ein ruhendes Arbeitsverhältnis?
- 1.6 Wie lange muss man zwischen 2 gleichen Krankheiten arbeiten?
- 1.7 Wann ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet?
- 1.8 Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Was ist Krankheit ohne Entgeltfortzahlung?
Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Verletzung: Das ist zu beachten – Gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) besteht für Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dafür muss ihm für die Zeit seiner Erkrankung oder Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigt werden. Krankheit ohne Entgeltfortzahlung: Im Krankheitsfall erfolgt in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keine Lohnfortzahlung. Außerdem muss die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet und darf nicht durch einen groben Verstoß verursacht worden sein. Eine Erkältung, die sich der Arbeitnehmer beim Winterspaziergang zuzieht, wird nicht als selbstverschuldet angesehen.
- Für eine Verletzung durch einen Verkehrsunfall, den der Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer selbst verursacht hat, besteht jedoch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Und noch eine weitere Voraussetzung ist hier zu beachten: die Wartezeit,
- Eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist in den ersten 4 Wochen nach Arbeitsbeginn nicht vorgesehen.
Wer also innerhalb dieser Wartefrist krank wird oder sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, In einigen Tarifverträgen kann jedoch von der Wartezeit abgesehen werden. Ebenfalls erfolgt eine Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall, bei der Spende von Organen, Geweben oder Blut sowie bei einer Sterilisation oder einem Schwangerschaftsabbruch, sofern diese nicht rechtswidrig vorgenommen wurden.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnfortzahlung und Entgeltfortzahlung?
Entgeltfortzahlung – Wie viel Gehalt steht Ihnen zu? – Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht die Höhe dem Entgelt, das Sie als Arbeitnehmer auch ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Kurz gesagt: Die Summe der Lohnfortzahlung entspricht der Summe Ihres normalen Gehalts.
- Von daher sind Sie, was Ihr Gehalt angeht, zumindest vorerst fein raus.
- Falls Ihre Arbeitszeit jedoch variiert und für Sie noch kein Dienstplan vorgesehen ist, kann auch der Betrag Ihrer Entgeltfortzahlung abweichen.
- In der Regel orientieren sich Arbeitgeber hier am durchschnittlichen Verdienst des Angestellten.
Arbeiten Sie im Schichtbetrieb oder fallen für Sie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen an, so werden auch diese Beträge in Ihre Entgeltfortzahlung mit eingerechnet. In diesem Fall sind die Gehaltszuschläge allerdings nicht von der Steuer befreit, weil sie nicht für die geleistete Arbeit ausgezahlt werden.
Was versteht man unter einer Entgeltfortzahlung?
Ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, hat sie/er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen,
- Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen,
- Durch jeweils weitere vier Wochen behält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt,
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben bei neuerlicher Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als dieser noch nicht durch die bisherigen Krankenstände ausgeschöpft ist.
Nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum steht Krankengeld aus der Sozialversicherung zu. Bei Bezahlung des halben Lohns/Gehalts aufgrund von arbeitsrechtlichen Ansprüchen ruht die eine Hälfte des Krankengeldes, d.h. es besteht Anspruch auf 50 Prozent des ursprünglichen Betrages aus der Sozialversicherung.
Was kann man machen wenn der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung zahlt?
Zusammenfassung – Als Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber wird der auf einen Sozialleistungsträger übergegangene Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bezeichnet, wenn der Sozialleistungsträger Sozialleistungen mit Entgeltersatzfunktion erbracht hat.
Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Falle der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, muss die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist, Entgeltersatzleistungen (Krankengeld) erbringen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung unberechtigt verweigert.
In Höhe der erbrachten Leistung kann der Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden. Sozialversicherung: Die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger, mithin u.a. der Krankenkassen, gegen den Arbeitgeber, der den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt/Entgeltfortzahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe erfüllt, sind in § 115 SGB X geregelt.
- Wer anspruchsberechtigte Person ist bzw.
- Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ergibt sich aus den §§ 1 Abs.2, 3 ff. EFZG,
- Die Regelungen über den grundsätzlich ruhenden Anspruch auf Krankengeld finden sich in den §§ 44, 49 SGB V,
- Sozialleistung mit Entgeltersatzfunktion ist beispielsweise auch das Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG,
Neben Erstattungsansprüchen der Krankenkassen können solche u.a. von den Unfallversicherungsträgern (Verletzten- bzw. Übergangsgeld), den Rentenversicherungsträgern oder der Bundesagentur für Arbeit (Übergangsgeld) oder Träger der Versorgungsverwaltung (Versorgungskranken- bzw.
Kann man auf Entgeltfortzahlung verzichten?
Rz.31 – Sofern man nach der oben vertretenen Auffassung annimmt, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bestehende Ansprüche wirksam sein kann, ist danach für die Frage, ob dieser Verzicht auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse wirksam ist, danach zu differenzieren, ob der Krankenversicherungsträger bereits Leistungen erbracht hat und ob der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte.
Ist Lohnfortzahlung bei Krankheit Pflicht?
Berechnung der Sechs-Wochen-Frist – Die Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt die Arbeitsunfähigkeit aber an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeit ein, zählt dieser Tag mit. Wird der Arbeitnehmer hintereinander wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, so besteht für jeden Krankheitsfall ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Dies gilt auch dann, wenn eine Erkrankung unmittelbar nach Abschluss einer ersten Erkrankung eintritt. Grundsatz von der Einheit des Verhinderungsfalles Es handelt sich hier um einen vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsatz. Dieser ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Änderungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden.
Danach knüpft die Sechs-Wochen-Frist nicht an die Krankheit sondern an die Arbeitsverhinderung an. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016 (5 AZR 318/15) diesen Grundsatz wieder bestätigt. Der Anspruch eines Arbeiters auf Lohnfortzahlung ist auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt.
- In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 12.09.1967 – 1 AZR 367/66 und Urteil vom 02.12.1981 – 5 AZR 89/80).
- Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen damit nur vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 (5 AZR 505/18): Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsfalls Auszug aus der Pressemitteilung Nr.45/19: Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).
Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der “Erstbescheinigung” attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.
Beim Zusammentreffen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz sind die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls nicht anwendbar (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.09.2014 – 10 AZR 651/12).
Führt allerdings dieselbe Krankheit innerhalb von zwölf Monaten wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit, so wird die bisherige Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet. Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten mindestens sechs Monate, so entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Im § 3 Abs.1 EFZG steht dazu: (1), Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1.
Er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Da es sich bei allen 4 Zeiten der Arbeitsunfähigkeit um dieselbe Krankheit handelt, entsteht nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Bei der ersten Erkrankung besteht der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen. Da zwischen der ersten und zweiten Erkrankung keine 6 Monate liegen, entsteht für die zweite Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei der dritten Erkrankung zählt jetzt die 12-Monats-Frist.
- Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen.
- Die 6-Monats-Frist wird auch nicht eingehalten, da zwischen der zweiten und dritten Erkrankung nur zwei Monate liegen.
- Dass die zweite Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ablief spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Für die vierte Arbeitsunfähigkeit besteht wieder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für mindestens 6 Wochen. Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen. Anrechenbare Vorerkrankungen: Wie Arbeitgeber die Prüfung beantragen (Quelle: Artikel auf https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/ der Techniker Krankenkasse) Möchte ein Arbeitgeber die Prüfung zur Anrechnung von Vorerkrankungen bei den Krankenkassen in Auftrag geben, nimmt er dies im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) vor.
- Dafür übermittelt er neben den grundsätzlichen Identifikationsdaten den Zeitraum der aktuellen Arbeitsunfähigkeit (AU) und der zu prüfenden Vorerkrankungen an die Krankenkasse.
- Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen Krankenkassen Vorerkrankungsanfragen nur in elektronischer Form beantworten.
Für die Anfrage können Arbeitgeber ein dafür zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder sv.net nutzen. Ab 1. Januar 2023 gilt:
- Die Krankenkasse meldet auf eine Vorerkrankungsanfrage durch den Arbeitgeber alle für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit relevanten Vorerkrankungszeiten zurück.
- Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber auch den Beginn der maßgebenden 12-Monats-Frist für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit.
Ist krank ohne Lohnfortzahlung ein ruhendes Arbeitsverhältnis?
Ruht das Arbeitsverhältnis auch bei einer Erkrankung? – Bei einer Erkrankung handelt es sich nicht um ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Zwar verrichten Sie als Arbeitnehmer keine Arbeit mehr, doch ist Ihr Arbeitgeber an die Bestimmungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gebunden und muss Ihnen daher weiterhin Lohn bezahlen.
Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
1. Das Wichtigste in Kürze – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmende, wenn sie arbeitsunfähig und schon seit mindestens 4 Wochen in dem Betrieb beschäftigt sind. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Betrieb gemeldet werden. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen.
Was kostet ein kranker Mitarbeiter pro Tag?
Ausfallkosten – Im Jahr 2018 waren die Mitarbeiter durchschnittlich 12,3 Tage arbeitsunfähig, Dies bedeutet bei einem Mitarbeiter, dessen Personalkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträge jährlich 45.000 EUR betragen: 45.000 EUR : 365 Tage × 12,3 Tage = 1.516,44 EUR 1.516,44 EUR : 12,3 Tage = 123,29 EUR pro Krankheitstag.
Wie lange muss man zwischen 2 gleichen Krankheiten arbeiten?
Sechs-Monats-Frist – Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, erhält er während der erneuten Arbeitsunfähigkeit – ohne Anrechnung der früheren Bezugszeit – das Arbeitsentgelt möglicherweise für weitere sechs Wochen. Dies setzt voraus, dass er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war.
Zwischenzeitliche Zeiten von Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Krankheiten sind ohne Bedeutung und verändern die Sechs-Monats-Frist nicht. Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie endet sechs Monate vorher.
Beispiel: Anwendung der 6-Monats-Frist
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 19.8.¹ bis 13.10.2022 | 56 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 5.5.¹ bis 19.5.2023 | 15 Tage |
Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2022 und am 5.5.2023 nicht gearbeitet. Zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (5.5.2023) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (13.10.2022) wegen derselben Krankheit liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten (6-Monats-Frist: 4.5.2023 bis 5.11.2022).
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 19.8.¹ bis 3.10.2022 | 46 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 30.3.¹ bis 13.4.2023 | 15 Tage |
Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2022 und am 30.3.2023 nicht gearbeitet. Zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (30.3.2023) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (3.10.2023) wegen derselben Krankheit liegen weniger als sechs Monate (6-Monats-Frist: 29.3.2023 bis 30.9.2022).
Wie berechnet sich die Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Gut zu wissen: Anspruch auf maximale Lohnfortzahlung – Laut Lohnfortzahlungsgesetz sind es die Krankenkassen, welche die Lohnfortzahlung bei Krankheit über 6 Wochen in Form von Krankengeld übernehmen. Versicherte haben einen Anspruch auf eine maximale Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 78 Wochen und das innerhalb von drei Jahren für die gleiche Krankheit.
Wann ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet?
Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Dabei entscheidet der Beginn der Entgeltzahlung über den Beginn der Versicherungspflicht, auch wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Woher weiß Arbeitgeber wann Lohnfortzahlung endet?
Rückmeldung der Krankenkasse per Datensatz – Das Ergebnis der Prüfung meldet die Krankenkasse Ihnen ebenfalls als Datensatz zurück. In der Rückmeldung erfahren Sie zu jeder angefragten Vorerkrankung, ob der Beleg der Krankenkasse vorliegt oder nicht. Die Krankenkasse teilt Ihnen auch mit, ob die Vorerkrankung gar nicht, ganz oder teilweise angerechnet werden kann.
Wer zahlt bei Krankheit und Kündigung?
Wer zahlt das Krankengeld nach einer Kündigung? – Doch wie sieht es bei einer Erkrankung während der Arbeitslosigkeit aus oder wenn sich die Zahlung des Krankengelds mit einer Kündigung überschneidet? Krankenkassen zahlen das Krankengeld grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wird und im Zeitraum der Kündigungsfrist krank wird.
Auch im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zahlt die Krankenkasse das Krankengeld weiter. Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, den Lohn im Krankheitsfall trotz bereits ausgesprochener Kündigung weiterzubezahlen, Seine Verpflichtungen enden, wenn die Kündigungsfrist ausgelaufen ist – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bis dahin wieder gesund ist oder nicht.
Wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits Arbeitslosengeld erhält, muss er seine Erkrankung gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen, um Leistungen zu erhalten. Bei länger als sechs Wochen andauernder Krankheit übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes.
Ist krank ohne Lohnfortzahlung ein ruhendes Arbeitsverhältnis?
Ruht das Arbeitsverhältnis auch bei einer Erkrankung? – Bei einer Erkrankung handelt es sich nicht um ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Zwar verrichten Sie als Arbeitnehmer keine Arbeit mehr, doch ist Ihr Arbeitgeber an die Bestimmungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gebunden und muss Ihnen daher weiterhin Lohn bezahlen.
Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
1. Das Wichtigste in Kürze – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmende, wenn sie arbeitsunfähig und schon seit mindestens 4 Wochen in dem Betrieb beschäftigt sind. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Betrieb gemeldet werden. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen.