Was Bedeutet Fca Incoterms 2020?

Was Bedeutet Fca Incoterms 2020
DPU – Geliefert benannter Ort entladen // Delivered at Place Unloaded – “Geliefert benannter Ort entladen” bedeutet, dass der Verkäufer die Ware liefert, sobald die Ware vom ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und an einem benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.

Wer trägt die Kosten bei FCA?

Die Lieferbedingung FCA, d.h. „Frei Frachtführer”, bedeutet, dass Ihr Verkäufer Ihre Ware an den Frachtführer oder eine andere von Ihnen zu benennende Person auf seinem Gelände oder an einem anderen benannten Ort übergibt. Bestimmen Sie den Lieferort mit Ihrem Verkäufer so genau wie möglich, da bei der Lieferung an diesen Ort die Gefahr auf Sie als Käufer übergeht.

  1. Die Lieferung FCA ist für alle Transportarten möglich, egal ob zu Wasser oder zu Land.
  2. Sie als Käufer bestimmen das Transportmittel und den Transportweg.
  3. Häufig gestellte Fragen Was ist bei FCA zu beachten? Es kursieren in der Praxis für die FCA Lieferbedingung auch Begriffe wie „Frei Spediteur”.
  4. Verwenden und vereinbaren Sie jedoch besser immer den von der ICC, International Chamber of Commerce, Paris definierten FCA Incoterm, da nur dieser Kosten UND Gefahrenübergang eindeutig regelt.Bei der Lieferung Free Carrier ist die Termintreue wichtig.

Nach § 376 HGB kann eine Fristüberschreitung im Sinne eines Fixgeschäftes zu Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung führen. Sowohl Käufer und Verkäufer sollten daher die Benachrichtigungspflichten zu Lieferungs- und Übernahmemodalitäten genau beachten und diesen nachkommen.

Wer bestimmt den Ort der Lieferung FCA? Sie als Käufer bestimmen den Ort der Lieferung der Ware durch den Verkäufer und haben diesem gegenüber eine Benachrichtigungspflicht. Denn nur so kann der Verkäufer für eine transportgerechte Verpackung der Ware sorgen. Dies beinhaltet sowohl den Schutz der Ware, als auch Markierungsvorschriften wie beispielsweise Gefahrengut, feuergefährlich etc.

Präzisieren Sie dabei den Ort der Warenübergabe so genau wie möglich. Beispiel: FCA Bremen, Schuppen 7, Rampe 2 Mit der Angabe des Lieferortes beim FCA Incoterm, z.B. FCA Flughafen, FCA Güterbahnhof, FCA Freihafen, FCA Lager definieren Sie meist zugleich die Transportart.

  • Wann ist der Gefahrenübergang bei FCA? Seit den Incoterms 2000 endet die Verantwortung des Verkäufers erst mit der Verladung auf Ihr erstes Transportmittel.
  • Im Extra-EG-Handel ist der Verkäufer noch verantwortlich für die Abfertigung beim Ausfuhrzollamt.
  • Ihr Carrier transportiert die Ware dann über den Zoll ins Ausland.

Je nach benanntem Lieferort kann die Lieferung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen sein. Erfolgt die Lieferung FCA Werk Kassel ist die Lieferung mit der Verladung auf den LKW abgeschlossen und hier geht die Gefahr auf Sie als Käufer über. Bei einer Lieferung zum Flughafen, Güterbahnhof oder Freihafen erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht bereits, wenn er die Ware Ihrem Frachtführer oder anderen von Ihnen Beauftragten unentladen zur Verfügung stellt.

Wer zahlt bei Lieferung FCA? Beim FCA Incoterm trägt der Verkäufer die Kosten und das Risiko der Verpackung und des Transports bis zur Verladung der Ware auf den vereinbarten Frachtführer. Danach trägt der Käufer alle Kosten und Risiken der Warenlieferung. Haben Sie noch Fragen rund um den Transport Ihrer Ware? Kontaktieren Sie uns.

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem Transportmanagement! Quelle: Incoterms® 2020 by International Chamber of Commerce Die Incoterms® sind ein zentrales Regelwerk für den internationalen Handel. Sie stellen keinen vollständigen Kaufvertrag dar, sondern werden Teil des Vertrages.

Bis zum 31. Dezember 2019 gelten die Incoterms® 2010. Ab dem 1. Januar 2020 gelten die Incoterms® 2020.

Es können auch ältere Incoterms® gelten, sofern das entsprechende Jahr angegeben ist. Hinweis: Diese Seite dient Informationszwecken. Für eine detaillierte Erläuterung verweisen wir auf die Publikation INCOTERMS® 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC).

Was bedeuten Incoterms FCA?

Der Incoterm FCA steht für „ Free Carrier’ oder deutsch ‘Frei Frachtführer’. Er gilt für jede Art des Transports und gehört zu den sogenannten Absendeklauseln ohne Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (Gruppe F).

Was ist der Unterschied zwischen FCA und EXW?

Abk. für E x Works, Named Place, ab Werk (benannter Lieferort), Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. (In der Praxis wird auch Ex Factory (Fabrik) oder Ex Mill (Mühle), Plantation (Plantage), Warehouse (Lagerhaus) etc.

  • Verwendet.
  • Dennoch wäre aber immer der Zusatz EXW anzuraten).
  • EXW ist als Abholklausel die Minimalver­pflichtung für den Verkäufer; für diesen ist EXW faktisch ein Inlandsgeschäft.
  • Er muss die Ware auf seinem Betriebsgelände ( sellers premises ) bzw.
  • Einem üblichen Ort zur vereinbarten oder üblichen Zeit in transportgerechter Verpa­ckung (z.B.

für den Seetransport geeignet) lediglich verladebereit zur Verfügung stellen. Die Kosten der Verpackung sind also vom Verkäufer zu tragen (Klauseltext A.9). Der Verkäufer muss den Käufer über alles Nötige benachrichtigen, damit dieser die Ware übernehmen kann – das wird sich darauf beziehen, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Bereitstellung erfol­gen soll (Klauseltext A.7).

Im Kaufvertrag kann aber auch vereinbart werden, dass der Käu­fer Ort und Zeitpunkt der Abnahme selbst bestimmt (B.7) – dies hängt vom Einzelfall ab; dann muss er den Verkäufer in angemessener Weise darüber benachrichtigen. „Angemessen” bedeutet, dass eine möglichst schnelle und rechtzeitige Kommunikationsart zu wählen ist, heute wohl per E-Mail oder Fax, vorab auch per Telefon.

Innerhalb der meisten euro­päischen Länder dürfte auch der normale Postweg genügen, sicherlich aber nicht im Überseeverkehr. Der Abnahmeort (Lieferort) (s. den Zusatz „Ab Werk”), sollte möglichst präzise bestimmt werden, z.B. „Ab Werk (EXW), Zweigwerk Reutlingen, Rampe 5, Incoterms® 2010″ – ggf.

  1. Mit Zeitdetails.
  2. Eine bekannte Fabrik in einem kleinen Ort würde man auch ohne Spezifizierung finden (schwieriger wird es, wenn das zwar der Verwaltungssitz ist, aber die Abholstätte ganz woanders liegt), aber wenn ein weniger bekannter Exporteur sagt „EXW Berlin”, dann hätte der Käufer schon eine Suchaufgabe zu lösen.

Folglich: Je präziser die Ortsangabe ist, desto besser – das gilt für alle Incoterms. Zur-Verfügung-Stellen bedeutet nicht Verladen; dies ist grundsätzlich Sache des Käufers (Klauseltext EXW A.4). Da i.d.R. aber der Verkäufer über die erforderlichen Verladeeinrichtungen verfügt (z.B.

einen Gabelstapler), wird er diese in der Praxis dem Käufer auch – formal auf dessen Kosten und Gefahr – über­lassen, denn Gefahr des Verlustes und der Beschädigung und Kosten gehen bereits auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware abholbereit zur Verfügung gestellt hat (Klauseltext EXW A.5/B.5).

Dies erfordert u.a. auch die deutliche Konkretisierung ( Absonderung ), welche von einer Vielzahl auf Rampe 5 lagernden Kisten denn nun zu der zu verladenden Partie gehören. In der Praxis wird oft EXW vereinbart, aber wie unter FCA geliefert, d.h., der Verkäufer über­nimmt als kostenlosen Service oft Zulieferungen bis zum Frachtführer auch außerhalb seines Werkgeländes.

  • Nicht selten organisiert er sogar auch den Frachtvertrag,
  • Dessen ungeachtet geschieht dies dann auf Risiko des Käufers.
  • Daran ändert auch ein Zusatz wie „EXW loaded/beladen” nichts, denn die Gefahr geht nach dem Klauseltext bei der Bereitstellung über.
  • Falls der Exporteur beim Beladen hilft (bzw.
  • Seine Leute), liegt das Risiko ausschließlich beim Käu­fer, was sehr oft nicht bekannt ist.

Um Probleme zu vermeiden, wäre daher FCA klüger, denn dann ist auch das Risiko des Beladevorgangs eindeutig geregelt (s. zu FCA ), und es gibt keine Missverständnisse. Der Käufer muss die Ware wie angekündigt übernehmen und dies dem Verkäu­fer in geeigneter Weise nachweisen (also nicht umgekehrt), z.B.

durch eine Empfangsquittung (B.8). Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, weil die Ware geliefert ist (A4/B4). Bei EXW wird der Exporteur sicherstellen müssen, dass er vom Käufer/ Spediteur gegebenenfalls einen verlässlichen Ausfuhrnachweis erhält, weil die Warenlieferung sonst mehrwertsteuerpflichtig ist.

Der Käufer ist für Verladung, Abtransport und die Abfertigung sowohl beim Ausfuhr- als auch beim Ausgangszollamt verantwortlich (A.2/ B.2). Dies kann problematisch sein, wenn bspw. eine Exportgenehmi­gung erforderlich ist, die nur ein im Inland Ansässiger erhalten kann (wegen der eventuellen Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen).

  1. Der Anwendungshinweis zu EXW sagt auch explizit, dass die Klausel für den nationalen Warenhandel geeignet ist und sich für den internationalen Handel eher FCA anbietet.
  2. Erfolgt die Verladung verspätet, können u.a.
  3. Lagerkosten für den Käufer anfallen (B.6).
  4. Die Klausel sollte also nicht vereinbart werden, wenn es dem Käufer nicht möglich ist, direkt oder indirekt die Ausfuhrformalitäten zu erfüllen.

Nicht selten wird dann auch vereinbart „EXW, cleared for export”, sodass der Verkäufer die Expor­tabfertigung macht. Dies bietet sich insbesondere an, wenn der Exporteur ein sog. zugelassener Versender/ Ausführer ist und die Ausfuhrabfertigung selbst durchführen darf.

  1. Eventuelle Qualitätsprüfungen vor Verladung (Pre-Shipment Inspection, PSI), die nicht für die Übernahme erforderlich sind (also z.B.
  2. Einfuhrbedingte Kontrollen), gehen zulasten des Käufers, sofern der Kaufvertrag nichts anderes bestimmt (A.9/B.9).
  3. Der Verkäufer muss ihm bei der Beschaffung erforderlicher Dokumente jede Hilfe gewähren, kann jedoch dafür Kostenerstattung verlangen (A.10/B.10).

Zölle, Steuern und andere Abgaben muss der Käufer tragen (B.6). (Z.B. müsste der Importeur die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ebenso bezahlen wie Legalisierungskosten von Dokumenten beim Konsulat des Importlandes. In der Praxis wird dies oft „geschenkt”, d.h., der Exporteur stellt dies nicht gesondert in Rechnung.

Nicht selten werden diese Kosten jedoch nur unzureichend kalkuliert – das geht dann von der Marge ab.) Hinsichtlich Beförderungs- und Versicherungsvertrag obliegen keiner Seite Ver­pflichtungen (A.3/B.3). EXW bedeutet also, dass der Käufer Gefahr und Kosten des gesamten Transports tragen sowie die Export- und die Importabwicklung durchführen soll.

Dies bietet sich z.B. an, wenn der Käufer verschiedene Warensendungen im Exportland zu einer Gesamtsendung zusammenstellen will. EXW setzt daher voraus, dass der Käufer den Export auch tatsächlich abwickeln kann. Problematisch kann dies also bspw. sein, wenn eine Exportgenehmigung erforderlich ist, die Gebietsfremde nicht erhalten können.

  1. Dann könnte man den Zusatz vereinbaren „Exporteur macht Ausfuhrabferti­gung” – aber dann wäre eine F-Klausel geeigneter.
  2. Im internationalen Handel hat EXW weniger große Bedeutung (kommt aber nicht oft vor), weil die Not­wendigkeit der Exportabfertigung durch den Käufer meist ein ziemliches Abwicklungshemmnis bedeutet.
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Aus der Sicht der Zollverwaltung ist der Ausführer immer verantwortlich für die Ausfuhrabfertigung – unabhängig von dem konkret vereinbarten Incoterm. Nach dem EG-Zoll­recht kann die Ausfuhranmeldung nur von einem in der EG ansässigen Zollbeteiligten abgegeben werden, d.h.

Wenn der Käufer keinen Sitz in der EG hat, kann er keine gültige (Ausfuhr-) Zollanmeldung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeben. Er kann sich zwar vertreten lassen (indi­rekte Vertretung in eigenem Namen des Vertreters, aber auf fremde Rech­nung), wobei der Spediteur der Anmelder und der Käufer der eigentliche Ausführer wäre.

Der Zollkodex sagt aber (Art.788 II ZK-DVO), dass in die­sem Fall der in der EG ansässige Vertragspartner des Käufers, also der Exporteur, als Ausfüh­rer gilt und entsprechend zoll- und außenwirtschaftsrechtlich (!) herangezogen wird. Dass EXW das anders regelt, ist dabei unerheblich.

In irgendwelchen zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Problemfällen wird sich die Zollverwaltung oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) daher immer an den Exporteur halten, der sich nicht mit dem Hinweis auf die auf den Käufer übergegangene Verant­wortung entschuldigen kann.

Dies wird gerne verkannt und kann zu erheblichen und unerwarteten Problemen für den Exporteur führen. Dies kann man vermeiden, indem statt EXW besser FCA vereinbart wird. Sowieso wird sehr oft unter EXW faktisch wie bei FCA geliefert, wenn der Expor­teur nämlich zum einen die Exportdokumente für den Abho­ler bzw.

  1. Äufer erstellt und zum anderen in seinem Werk die Verladung auf das Transportmittel des Käufers durchführt.
  2. Unter EXW ist dies freiwillig und geschieht auf Risiko des Käufers, unter FCA ist es eine Verpflichtung des Verkäufers auf sein eigenes Risiko.
  3. Es wäre daher systematisch sauberer, FCA zu vereinbaren.

Bei EXW hat man als Exporteur keine Gewissheit, dass der Kunde die Ware tat­sächlich abholt. Dabei würde auch kein Akkreditiv gegen Übernahmebestätigung etwas nutzen, weil man ja keine Übernahmebestätigung erhält. Ob der Verkäufer dann den Schaden einklagt, dürfte vom Einzelfall abhängen.

Der rechtliche Anspruch besteht zweifellos. Besser ist für Akkreditivfälle eine F-Klausel (außer FOB, weil man nicht an Bord verladen kann, wenn z.B. kein Schiff da ist; vgl. dazu bei FOB ) oder eine C-Klausel, Im internationalen Handel hat EXW weniger große Bedeutung, weil die Not­wendigkeit der Exportabfertigung durch den Käufer meist ein ziemliches Abwicklungshemmnis bedeuten kann.

Die Klausel bietet sich aber an, wenn ein Käufer im Exportland mehrere Lieferanten hat und er die Waren zusam­menstellt, um sie gemeinsam zu transportieren. Vgl. auch FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP, Incoterms, F-Klauseln, C-Klauseln, D-Klauseln, ICC,

Ist FCA gleich frei Haus?

EXW – „Ab Werk” FCA bedeutet, der Verkäufer erfüllt dadurch, dass er die Ware im Werk, Fabrik, Lager oder Sitz zur Verfügung stellt. Die Ware wird vom Verkäufer nicht verladen oder zur Ausfuhr freigemacht. In der Praxis wirkt der Verkäufer trotzdem oft an der Verladung mit.

Ist FCA ab Werk?

Vorteile des Verkäufers bei FCA Der anzubietende Preis bleibt ein FCA-Ab-Werk-Preis. In diesem ist das, was die meisten Unternehmen sowieso tun (Ausfuhranmeldung und Beladung des Frachtfahrzeugs) auch berücksichtigt. Die Kosten für die Fracht können im Angebot unberücksichtigt bleiben.

Ist FCA verzollt?

CFR – KOSTEN UND FRACHT ( benannter Bestimmungshafen) – Incoterms “Cost and Fright”/”Kosten und Fracht” bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder dem Käufer die Ware verschafft, wenn diese sich bereits ab Bord befindet. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist.

Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschliessen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind. Bei dieser Klausel finden Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten statt. Im Vertrag wird in jedem Fall ein Bestimmungshafen bezeichnet, aber nicht unbedingt der Verschiffungshafen.

Dieser ist aber der Lieferort, an dem die Gefahr auf den Käufer übergeht. Deswegen ist zu empfehlen, auch den Verschiffungshafen, allenfalls den Ort im Hafen, im Vertrag genau zu bezeichnen. Auch die Stelle im vereinbarten Bestimmungshafen ist so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Kosten bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen.

  1. Der Verkäufer wird die Beförderungsverträge bis dahin abschliessen und nicht weiter.
  2. Entstehen dem Verkäufer nach seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung an der bestimmten Stelle im Bestimmungshafen, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware an Bord des Schiffs zu liefern. Zusätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, entweder einen Beförderungsvertrag abzuschliessen oder dem Käufer einen solchen Vertrag zu verschaffen. Der Hinweis “zu verschaffen” bezieht sich hier auf mehrere hintereinander geschaltete Verkäufe in einer Verkaufskette (“string sales”), die insbesondere im Rohstoffhandel vorkommen.

Hinweis Incoterms CFR kann ungeeignet sein, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet, z.B. bei containerisierter Ware, welche üblicherweise am Terminal geliefert wird. In derartigen Fällen sollte die CPT-Klausel verwendet werden. CFR verpflichtet den Verkäufer die Ware zur Ausfuhr freizumachen.

Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.

Wer macht die Verzollung bei FCA?

Incoterms in der Logistik – Details und Anwendung Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware einem vom Käufer benannten Frachtführer zu übergeben. FCA : free carrier (.named place) « » frei Frachtführer (.benannter Ort) Transportart: gültig für alle Transportarten Formalitäten / Lizenzen Der Verkäufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Ausfuhr beschaffen.

Er hat die zur Ausführung der Ware erforderlichen Zollformalitäten durchzuführen. Der Käufer muss auf eigene Kosten und Gefahr (Risiko) die Einfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen für die Einfuhr beschaffen. Er hat die zur Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten (ggf. auch für Transporte durch Drittländer) durchzuführen.

Lieferung Der Verkäufer hat die zur Ausfuhr freigemachte Ware dem vom Käufer benannten Frachtführer, am benannten Übergabepunkt zu übergeben. Zu diesem Zeitpunkt hat er seine Lieferverpflichtung erfüllt. Die Lieferung an den Frachtführer gilt als erfüllt:

Übergabeort auf dem Werksgelände des Verkäufers: Das vom Käufer bereitgestellte Transportmittel muss mit der Ware (zu Lasten des Verkäufers) beladen werden. Übergabeort außerhalb des Werksgeländes des Verkäufers: Die Ware muss vom Verkäufer unentladen zur Verfügung gestellt werden. Entladung zu Lasten des Käufers.

Risiko-/Gefahrenübergang Der Risiko-/ Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer ist vollzogen, wenn die Ware gemäß Kapitel “Lieferung” als geliefert gilt. Kostenteilung Verkäufer:

Alle Kosten bis die Ware als übergeben gilt. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Ausfuhr der Waren notwendig sind.

Käufer:

Alle Kosten, die nach dem Übergang der Ware auf den Käufer anfallen. Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben die für die Einfuhr der Waren sowie den Transport durch Drittländer notwendig sind.

Liefernachweis, Transportdokumente, DFÜ-Nachrichten Der Verkäufer muss dem Käufer alle Dokumente zum Nachweis der erfolgten Lieferung auf eigene Kosten ausstellen und dem Käufer übergeben/übermitteln. Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung Der Verkäufer muss zu seinen Lasten Prüfungen der Lieferqualität vor der Übergabe der Waren an den Käufer durchführen bzw.

sonstige Verpflichtungen: Der Verkäufer muss dem Käufer auf dessen Verlangen und zu dessen Lasten alle notwendigen Dokumente für die erforderlichen Formalitäten der Abwicklung zur Verfügung stellen. Alle Angaben in Anlehnung an die ICC Incoterms® 2010,,,,,,,,,,

Haftungsbeschränkung Alle bei logistik-pro.de genannten Daten und Informationen wurden gewissenhaft zusammengestellt und aufbereitet. Trotz sorgfältiger Prüfung kann es hierbei u.U. zu Fehlern kommen. Die logistik jobs GmbH kann hierfür grundsätzlich keine Haftung übernehmen.

Wann ist der Gefahrenübergang bei FCA?

FCA : free carrier (frei Frachtführer) Wenn die Ware vom Verkäufer dem vom Käufer genannten Frachtfüh- rer geliefert ist. Nur am Ort des Verkäufers trägt der Verkäufer auch die Gefahr der Verladung, sonst geschieht die Verladung – und ggf. Umladung – auf Gefahr des Käufers.

Warum ist FCA besser als EXW?

7. Wer erledigt die Zollfor­ma­li­täten und führt die Verzol­lung durch? – Kann Ihr Käufer als ausländischer Kunde wirklich die Ausfuhrverzollung aus der Schweiz durchführen? Viele Exporteure arbeiten mit einer Softwarelösung zum Erstellen der e-dec Export Ausfuhrliste.

Auch für EXW-Sendungen wird oftmals eine Ausfuhrzollanmeldung in Form einer Ausfuhrliste erstellt. Dies bedeutet, dass der Exportsachbearbeiter über die vertragliche Vereinbarung hinaus Arbeiten erledigt, obwohl dies bei EXW Sache des Käufers wäre. In der Praxis kommt es in solchen Fällen häufig vor, dass die Ausfuhrverzollung nicht korrekt abgewickelt wird – gerade wenn ein ausländisches Transportunternehmen vom Käufer beauftragt wird.

So muss der Exportsachbearbeiter erneut Zeit aufwenden, um an den zwingend benötigten Ausfuhrnachweis in Form der Veranlagungsverfügung Ausfuhr zu gelangen. Auch wenn durch den Exporteur bei EXW-Sendungen keine Ausfuhrliste erstellt wurde, ist es oft sehr zeitraubend, den entsprechenden Ausfuhrnachweis zu erhalten. finesolutions Empfehlung Incoterms® FCA verwenden anstatt EXW. Die Zollformalitäten und die Verzollung erledigen Sie besser selber. Dann gelangen Sie einfacher und schneller an den Ausfuhrnachweis – ohne lästiges Nachfassen. Es gibt noch viele weitere Probleme, die in der Praxisanwendung der Incoterms® EXW auftauchen können.

Wer ist Exporteur bei FCA?

Zusammenfall von Kosten- und Gefahrübergang – Beachten Sie, dass Sie vertraglich zwischen Einpunkt- und Zweipunktklauseln unterscheiden müssen. Bei Einpunktklauseln gehen Kosten und Gefahren gemeinsam am festgehaltenen Ort vom Verkäufer auf den Käufer über.

  • Bei Zweipunktklauseln fallen Lieferort und Bestimmungsort auseinander.
  • Deshalb ist m.E.
  • Eine Harmonisierung auf Einpunktklauseln im Unternehmen anzustreben, die zudem bei allen Verkehrsträgern angewendet werden können.
  • Dies hat auch im Hinblick auf die Argumentation mit dem Kunden im Falle von DAP oder DPU die maximale und rechtlich zu bewältigende „Komfortzone”.
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Sofern der Kunde jedoch bessere Tarife ausgehandelt hat, ist er mit FCA ebenfalls gut beraten. Die fünf grundsätzlichen Einpunktklauseln nach den Lieferbedingungen 2020 sind: EXW allgemein Der Lieferort ist hier der Erfüllungsort (Einpunktklausel). Die Klausel stellt eine Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar.

Bei EXW ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware für die Ausfuhr freizumachen. Der Käufer muss die Ausfuhr- und Einfuhrformalitäten übernehmen. Der Käufer hat bei EXW nur eine eingeschränkte Informationspflicht hinsichtlich der Ausfuhr gegenüber dem Verkäufer. Dies ist für Sie umsatzsteuerlich gefährlich, wenn Ihnen Belege über die erfolgte Ausfuhr der Ware fehlen und dadurch umsatzsteuerlich gar kein Ausfuhrgeschäft vorliegt.

Damit fehlt Ihnen im schlimmsten Fall der Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung und damit im Fall der Prüfung droht die Nacherhebung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % des Entgelts. EXW eignet sich deshalb primär für den nationalen Warenhandel und innerhalb des Binnenmarkts der EU.

Zollrechtliche Bedeutung von EXW in der Praxis Die Ausfuhranmeldung ist vom Käufer abzugeben. Dies ist wegen einer fehlenden Registrierung (EORI-Nr.) in den seltensten Fällen möglich. Mit einem indirekten Stellvertreter könnte diese Problematik gelöst werden, ist aber in der Praxis nicht die Regel bzw.

aufgrund der hohen Verantwortung steigen die Kosten unverhältnismäßig an. Häufig bedient man sich, entgegen der Bestimmungen, der EORI-Nr. des Versenders. Exportkontrollrechtliche Bedeutung von EXW Vorbehaltlich vorrangiger zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Exportlands sind Ausfuhrgenehmigungen durch den Käufer zu beantragen.

  1. DDP allgemein Der Lieferort ist identisch mit dem Erfüllungsort (Einpunktklausel).
  2. Die Lieferpflicht des Verkäufers endet auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort.
  3. Der Verkäufer muss den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abschließen und die Ausfuhrformalitäten übernehmen.

Auch werden i.d.R. entstehende Einfuhrabgaben (Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer) durch den Frachtführer an den Verkäufer verrechnet. In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder die Diskussion über etwaige Klammerzusätze, wie unverzollt, unversteuert, geführt.

  • die Zollabgaben bezahlt,
  • Gebühren für die Zollabfertigung übernimmt und
  • ggf. die Vorlageprovisionen an den Spediteur bezahlt.

Alleine schon wegen des dadurch entstehenden Zusatzaufwands ist nicht anzuraten, die offiziellen und allgemeingültigen Lieferbedingungen abzuändern. Zollrechtliche Bedeutung von DDP in der Praxis Vorbehaltlich vorrangiger zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Exportlands sind Sie der zollrechtliche Ausführer und müssen auch die Ausfuhranmeldung erstellen (oder in Ihrem Namen erstellen lassen).

Zudem sind Sie für die Importzollanmeldung im Empfangsland verantwortlich. Dies stellt den umgekehrten Fall von EXW dar und führt zur gleichen Problematik. Auch dürfen Sie nicht vergessen, dass bei der Anwendung dieser Klausel der Frachtführer entstehende Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) an Sie zurück verrechnet.

Die Einfuhrumsatzsteuer können Sie ohne steuerliche Registrierung im Empfangsland nicht geltend machen, und es sind daher Kosten, die den Gewinn schmälern und die Marge drücken. Auch sollten diese zusätzlichen Kosten in die Kalkulation im Rahmen des Verkaufspreises mit einbezogen werden.

  1. Exportkontrollrechtliche Bedeutung von DDP Vorbehaltlich vorrangiger zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Exportlands sind Ausfuhrgenehmigungen durch Sie zu beantragen.
  2. Fazit – EXW und DDP Nachdem nach wie vor die Problematik der Lieferbedingungen EXW und DDP besteht – auch wenn aufgrund vertraglicher Fixierung hier auch abweichende Regelungen getroffen werden könnten – ist nach meinem Dafürhalten immer noch von der Verwendung abzuraten.
  3. Mit Hinblick auf die best practices über alle Branchen ist es deshalb auch nicht verwunderlich, dass die beiden Lieferbedingungen in den „Terms and Conditions” der Großkonzerne kaum oder nur auf Einzelfälle beschränkt zu finden sind.

FCA/DAP bzw. DPU als Lösung Der Lieferort ist bei FCA der Erfüllungsort (Einpunktklausel). Für den Lieferort kommen bei FCA zwei Varianten in Betracht:

  1. Lieferung beim Verkäufer: Der Verkäufer hat dabei die Beladung und die Ausfuhr der Ware vorzunehmen.
  2. Lieferung an einem anderen Ort (z.B. Frachtführer, Spediteur, Terminal): Der Verkäufer muss die Ware auf dem Beförderungsmittel entladebereit übergeben und hat auch die Ausfuhr zu übernehmen.

Bei beiden Varianten hat der Käufer den Beförderungsvertrag für den Haupttransport abzuschließen sowie die Kosten und Gefahren dafür zu tragen. Ebenso ist der Käufer für die Einfuhr der Ware im Empfangsland zuständig. Bei DAP ist der Lieferort identisch mit dem Erfüllungsort (Einpunktklausel).

Die Lieferpflicht des Verkäufers endet auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort. Der Verkäufer muss den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abschließen und die Ausfuhrformalitäten übernehmen, die Entladekosten aber nur, wenn diese im Beförderungsvertrag enthalten sind (DPU 2020 standardisiert diese).

Der Käufer ist für die Einfuhr im Empfangsland verantwortlich.

Was macht FCA?

Die Financial Conduct Authority (kurz FCA) ist die Finanzaufsicht in Großbritannien. Sie löste die Financial Services Authority (FSA) ab. Im Dezember 2012 gegründet (aber erst seit 2013 aktiv) reguliert die FCA die Handlungsweise sämtlicher Einzel- oder Großhandelsfirmen in der Finanzbranche.

Wer haftet bei Transportschäden FCA?

AGB-Recht: FCA Free Carrier | Kramer & Partner Rechtsanwälte Bei der Bezeichnung FCA handelt es sich um die Abkürzung für „Free Carrier” und diese ist auch eine Bezeichnung, die in den Incoterms 2010 enthalten ist. Free Carrier heißt auf Deutsch „Frei Frachtführer”.

Grundsätzlich bedeutet FCA, dass der Verkäufer die Waren einem Spediteur übergeben muss. Der Übergabeort kann innerhalb oder außerhalb des Werks erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. FCA wurde im Hinblick auf den Transport per Container entwickelt.

Der Verkäufer hat bei der Vereinbarung FCA folgende Pflichten. Zunächst muss er die Ware zur Verfügung stellen und eine ordnungsgemäße Rechnung stellen. Ferner ist er für die Export-Formalitäten zuständig. Das bedeutet, dass er ggf. eine Exportgenehmigung einholen und sämtliche Zollformalitäten erledigen muss.

Die Kosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Spedition zur Abholung der Ware für den Käufer zu beauftragen. Allerdings darf er diese Aufgabe erfüllen, wenn der Käufer ihn hierzu auffordert oder wenn es Handelsbrauch ist, dass der Verkäufer den Auftrag für den Käufer erteilt.

Sollte er, trotz der Bitte des Käufers, keinen entsprechenden Auftrag erteilen wollen, so muss er den Käufer unverzüglich davon unterrichten. Dabei ist zu beachten, dass der Käufer die Kosten für die Spedition trägt. Es besteht auch keine Pflicht, dass der Verkäufer eine Versicherung für den Transport der Ware abschließt.

  • Der Verkäufer muss die Ware auch dem Spediteur oder einer anderen von dem Käufer benannten Person übergeben.
  • Es ist wichtig, dass die Parteien den Ort der Übergabe genau spezifizieren.
  • Ob eine Lieferung erfolgt ist, hängt davon ab, wo die Ware übergeben wird.
  • Wird die Ware auf dem Gelände des Verkäufers übergeben, dann muss der Verkäufer die Ware auf das vom Käufer zur Verfügung gestellte Transportmittel laden.

Wird die Ware woanders übergeben, dann gilt die Ware als geliefert, wenn die Ware von dem vom Verkäufer genutzten Transportmittel zum Abladen bereit gestellt wird. Mit der Lieferung der Ware geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.

Der Übergang des Eigentums ist nicht maßgeblich. Der Verkäufer muss somit alle Kosten tragen, die bis zur Übergabe der Ware anfallen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Ware nicht auf dem Gelände des Verkäufers übergeht, sondern außerhalb davon. Die Transportkosten muss er bis zu diesem Übergabepunkt tragen.

Ferner hat er alle Kosten zu tragen, die in Verbindung mit dem Export der Ware – soweit einschlägig – entstehen. Dem Verkäufer obliegt auch die Pflicht, den Käufer rechtzeitig über den Zeitpunkt der Lieferung hinzuweisen. Ferner muss der Käufer darüber informieren, wenn der vom Käufer benannte Frachtführer die Ware nicht rechtzeitig am vereinbarten Punkt übernommen hat.

  1. Der Verkäufer muss den Nachweis führen, dass die Waren ordnungsgemäß übergeben wurden.
  2. Des Weiteren trägt der Verkäufer die Verantwortung für die Untersuchung und Prüfung der Ware, bevor sie dem Käufer übergeben wird.
  3. Etwaige Kosten hierfür muss der Verkäufer tragen.
  4. Auch die Verpackung obliegt dem Verkäufer, soweit nicht anders vereinbart.

Der Käufer muss darauf achten, dass tatsächlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wenn besondere Transportbedingungen, von denen der Verkäufer keine Kenntnisse hat, vorliegen.

Der Verkäufer hat den Käufer auf Anforderung zu unterstützen, soweit der Käufer noch weitere Unterlagen benötigt.Die Pflichten des Käufers spiegeln sich in den Pflichten des Verkäufers wieder:Der Käufer muss zunächst den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zahlen.Alle Import-Formalitäten muss der Käufer erledigen; auch die dabei anfallenden Kosten muss er tragen.

Der Transportvertrag ist Verantwortung des Käufers. Er hat die entsprechenden Kosten hierfür ebenfalls zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Auftrag des Käufers durch den Verkäufer zustande kommt. Der Käufer muss die Ware am vereinbarten Ort übernehmen.

  1. Sollte er dieser Verpflichtung nicht (fristgerecht) nachkommen, muss er gleichwohl den Kaufpreis zahlen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
  3. Das Risiko kann allerdings auch früher auf den Käufer übergehen, sofern er nicht rechtzeitig eine Spedition oder Dritten mit der Abholung der Ware beauftragt, oder wenn diese die Ware nicht am vereinbarten Ort rechtzeitig abholen.

Dann geht die Gefahr zum vereinbarten Zeitpunkt auf den Käufer über. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, dann geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, an dem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Ware geliefert bzw. nicht in Empfang genommen wurde.

Wenn eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs an dem Zeitpunkt über, an dem die Übergabe wie vertraglich vereinbart erfolgen sollte. Allerdings muss die Ware zu dieser Zeit bereits ausgesondert sein. Im Hinblick auf die Kosten muss der Käufer die meisten Kosten tragen.

Er muss alle Kosten tragen, die nach Lieferung anfallen. Dies gilt nicht für Export-Formalitäten. Ferner muss er alle Kosten tragen, die dadurch anfallen, dass er nicht rechtzeitig eine Spedition oder andere Dritte zur Abholung bestimmt, die Ware durch diese Personen nicht rechtzeitig in Empfang genommen wird und er seinen sonstigen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist.

  • Der Käufer muss den Liefernachweis anerkennen.
  • Sofern eine Überprüfung der Ware vor dem Transport erforderlich ist, hat der Käufer auch diese Kosten zu tragen.
  • Liegen besondere Anforderungen bezüglich der Sicherheit der Ware vor, dann muss der Käufer den Verkäufer über diese Anforderungen rechtzeitig informieren und die Kosten hierfür tragen.
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: AGB-Recht: FCA Free Carrier | Kramer & Partner Rechtsanwälte

Was ist der Unterschied zwischen FCA und DAP?

FCA – Free Carrier (frei Frachtführer) CPT – Carriage Paid To (frachtfrei) CIP – Carriage and Insurance Paid to (frachtfrei versichert) DAP – Delivered At Place (geliefert benannter Ort)

Was ist der Unterschied zwischen FCA und FOB?

Incoterms: Kürzel für Rechtssicherheit – Die Incoterms werden als Kürzel dargestellt. Wichtige Klauseln sind:

CFR: cost and freight = Kosten plus Fracht CIF: cost, insurance, freight = Kosten + Versicherung + Fracht = frei Bestimmungshafen EXW: ex works = ab Werk FCA: free carrier = frei Frachtführer FOB: free on board = frei bis an Bord des Schiffes im Abgangshafen FOA: free on airplane = frei an Bord des Flugzeugs (wie FOB nur in Bezug auf Flugtransport) DDP: delivered duty paid = geliefert, Zoll bezahlt

Was sind FCA Preise?

Preise Dauerkarten Saison 2022/23 – Bundesliga

Blöcke Kategorie Preis
K,L,M,N,O Stehplatz 199 €
S,T,U 1a 629 €
D,H,R,V 1b 499 €
B,C,P,Q 2 449 €

Wer muss den Zoll bezahlen?

Sachwert nicht größer als 150 Euro – Bei einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw.7 Prozent und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben.

Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird der Gesamtbetrag der Sendung inklusive der Portokosten zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Zollwert. Grundsätzlich muss für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw.

Kurierdienst, für Sie. Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. In der Regel müssen Sie dann die Abgaben bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer bezahlen. Abgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben.

Diese abgabenfreien Post- und Kuriersendungen können wie bisher direkt zugestellt werden, wenn keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst in der Regel auch eine Servicepauschale.

Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Post- bzw. Kurierdienst oder entnehmen diese den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Import One Stop Shop (IOSS) Wenn sich Ihr Verkäufer im Drittland im neuen Mehrwertsteuersystem der EU registriert und die einzige Anlaufstelle für den Import (IOSS = Import One Stop Shop ) verwendet, entstehen bei Waren mit einem Wert von höchstens 150 Euro, die Sie außerhalb der EU kaufen, beim Zoll keine zusätzlichen Gebühren (Einfuhrabgaben).

  1. Da der Verkäufer in diesem Fall jedoch verpflichtet ist, die fälligen Abgaben über das oben genannte Mehrwertsteuersystem an die EU zu zahlen, sind diese Abgaben in der Regel bereits im Rechnungsendbetrag des Verkäufers enthalten.
  2. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung besteht aber weiterhin und wird in der Regel vom Beförderer (üblicherweise Post- oder Kurierdienstleister) für Sie übernommen.

Ob und in welcher Höhe Ihnen für diese Dienstleistung zusätzlich eine Servicepauschale in Rechnung gestellt wird, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers oder des Beförderers. Bitte beachten Sie, dass bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B.

Wer beauftragt den Spediteur bei FCA?

3. FCA Incoterms® sind praxistauglicher – Viele Schweizer Firmen benutzen die Incoterms® EXW für die Abwicklung ihrer Exportsendungen. Der Exporteur trägt mit dieser Abholklausel zwar das geringste Risiko, doch es entstehen oft diverse Probleme, die erst zu spät erkannt werden. Weswegen nun für ein einheitlicheres Verständnis eine einfache Erläuterung der Klauseln folgt:

Incoterms® EXW – Ab Werk bedeu­tet ver­ein­facht : Der Verkäufer stellt die Waren am benannten Ort zur Verfügung (meist in seinem Werk/Lager) und meldet dem Käufer, dass die Waren abholbereit sind. Das Transportunternehmen wird durch den Käufer ausgewählt und beauftragt. Der Käufer ist für die Beladung im Lager des Verkäufers zuständig. Er erledigt alle nötigen Zollformalitäten. Incoterms® FCA – Frei Fracht­füh­rer bedeu­tet ver­ein­facht: Der Verkäufer liefert die Waren an den benannten Lieferort (überwiegend in seinem Werk/Lager). Beispiel: «FCA (Im eisernen Zeit 51, 8057 Zürich)» Der Verkäufer besorgt die nötigen Zollformalitäten und meldet die Sendung selber beim Transportunternehmen an, welches vom Käufer (Frachtzahler) definiert wurde. Ob der Speditionsauftrag durch den Käufer oder Verkäufer erteilt wird, ist bei FCA zwischen den beiden Parteien zu klären. Es gibt keine Vorschrift, dass nur der Käufer den Spediteur beauftragen darf. Frei Frachtführer heisst auch, dass der Exporteur (Verkäufer) die Beladung der Sendung am benannten Ort selber vornimmt.

Bei welchem Incoterm trägt der Käufer alle Kosten und Gefahren?

Incoterms 2020: Vollständige Übersicht für Onlineshops 1) EXW – Ex Works (ab Werk) : Der Verkäufer muss dem Käufer Zugang zu Waren an einem vereinbarten Ort gewähren. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer fast alle Kosten und Risiken während des gesamten Versandprozesses.2) FCA – Free Carrier (frei Frachtführer): Der Verkäufer muss die Ware auf eigene Gefahr hin und auf eigene Kosten auf seinem Grund oder an einem vereinbarten Ort zur Verfügung stellen.

In beiden Fällen ist der Verkäufer für die Freigabe der Ware für den Export verantwortlich. Es kann auch vereinbart werden, dass der Käufer den Frachtführer anweisen muss, dem Verkäufer eine „Bill of Lading (BL)” mit Vermerk an Bord auszuhändigen.3) CPT – Carriage Paid To (frachtfrei): Der Verkäufer hat die gleichen Verpflichtungen wie bei FCA, trägt in diesem Fall aber zusätzlich die Versandkosten.4) CIP – Carriage and Insurance Paid to (frachtfrei versichert): Die gleichen Verpflichtungen des Verkäufers wie bei CPT, nur in diesem Fall ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Versicherung mit hoher Deckung zu bezahlen.

Die Beteiligten können jedoch auch eine begrenzte Deckung vereinbaren.5) DAP – Delivered At Place (geliefert benannter Ort): Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken des Transports der Ware an eine vereinbarte Adresse. Sobald die Ware dort angekommen und zur Entladung freigegeben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer.6) DPU – Delivered at Place Unloaded (geliefert, benannter Ort entladen): Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken für die Lieferung der Ware an einen vereinbarten Bestimmungsort, an dem die Ware für den Weitertransport entladen werden kann.

Der Verkäufer veranlasst die Verzollung und entlädt die Ware am vereinbarten Ort. Der Käufer sorgt für die Zollabfertigung und alle damit verbundenen Rechte.7) DDP – Delivered Duty Paid (geliefert verzollt): Der Verkäufer trägt die Kosten und die Risiken des Transports, trägt die Verantwortung für Import und Export und begleicht anfallende Einfuhrzölle.

Sobald die Ware an vereinbarter Adresse angekommen und zur Entladung freigegeben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer.8) FAS – Free Alongside Ship (frei längsseite Schiff): Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis die Ware in der Nähe des Schiffs angeliefert wird.

Von da an geht das Risiko an den Käufer über, der auch die Verzollung für die Aus- und Einfuhr übernimmt.9) FOB – Free On Board (frei an Bord): Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis sich die Ware an Bord des Schiffes befindet und verantwortet auch die Ausfuhrgenehmigung. Sobald sich die Ware an Bord des Schiffes befindet, geht die Verantwortung für den Versand an den Käufer über.10) CFR – Cost and Freight (Kosten und Fracht): Es gelten für Verkäufer und Käufer die gleichen Bedingungen wie bei FOB.

Allerdings muss in diesem Fall der Verkäufer den Transport der Ware zum Hafen bezahlen.11) CIF – Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht): Der Verkäufer hat die die gleichen Verpflichtungen wie bei CFR, trägt aber auch die (minimalen) Versicherungskosten.

Bei welchem Incoterm trägt der Verkäufer alle Kosten und Gefahren?

5.4 D-Gruppe – Bei den D-Klauseln trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort. DAP – Delivered At Point/Geliefert, benannter Ort Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort zur Verfügung stellen.

  1. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen.
  2. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen.
  3. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich insbesondere auch dann, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
  4. DPU – Delivered At Place Unloaded/Geliefert,

benannter Ort entladen Geliefert benannter Ort entladen bedeutet, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommt, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an dem benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.

  • Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen.
  • Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen.
  • Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort einschließlich der Entladekosten zu tragen.

Sollte es sich um einen anderen Ort als ein “Terminal” handeln, sollte seitens des Verkäufers sichergestellt werden, dass die Waren am Lieferort entladen werden können. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich auch, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.

Was wird bei FCA berechnet?

Was ist FCA Incoterm? – FCA Incoterm oder „Free Carrier” besagt, dass der Verkäufer die versandbereite Ware an den vom Käufer gewählten Spediteur an einem vereinbarten Ort auszuliefern hat. Dieser Standort kann ein bestimmter Hafen oder ein Drehkreuz des Spediteurs sein.

  1. Bei der FCA Incoterm trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zur Verladung der Ware auf den vereinbarten Frachtführer.
  2. Danach trägt der Käufer die Kosten und Risiken, die mit der Lieferung der Ware verbunden sind.
  3. Urzum, der Verkäufer muss die zur Ausfuhr freigemachte Ware an den vom Käufer im Kaufvertrag angegebenen Ort liefern.

FCA Incoterm ist vielseitig einsetzbar, da er unabhängig vom Transportmittel angewendet werden kann.