Contents
- 1 Was passiert nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss?
- 2 Wer bekommt das Geld bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss?
- 3 Was tun bei Kostenfestsetzungsbeschluss?
- 4 Wer muss Kostenfestsetzungsbeschluss zahlen?
- 5 Wann ist der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig?
- 6 Was steht im Kostenfestsetzungsbeschluss?
- 7 Welches sind die Voraussetzungen für das kostenfestsetzungsverfahren?
- 8 Wie lange kann man aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstrecken?
- 9 Welche Kosten können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden?
- 10 Wie lange dauert eine Rückzahlung vom Gericht?
Wann muss Kostenfestsetzungsbeschluss bezahlt werden?
Die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens – Wie lange es dauert, bis das Kostenfestsetzungsverfahren entschieden ist und der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, kann nicht pauschal gesagt werden. In der Regel müssen Sie wenigstens mit vier bis sechs Wochen rechnen, aber es können ebenso gut mehrere Monate vergehen.
Was passiert nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss?
Erster Schritt nach Abschluss des Verfahrens: Kostenfestsetzungsantrag stellen – Nach Abschluss eines Verfahrens können sich gegen den Prozessgegner oder auch gegen den eigenen Mandanten Ansprüche auf Kostenerstattung ergeben. Ein gerichtlich erwirkter Kostenfestsetzungsbeschluss dient dann als vollstreckbarer Titel, mit dem bei Zahlungsverweigerung sogar Pfändungen veranlasst werden können.
Die Kostenfestsetzung muss dabei nicht zwangsläufig erfolgen und stellt vor allem gegenüber dem eigenen Mandanten eher eine Ausnahme dar. Der Weg zur abschließenden Kostenfestsetzung führt zunächst natürlich über einen entsprechenden Antrag, den Sie vor dem zuständigen Gericht einbringen. In diesem sind Ihre gemachten Auslagen, angefallenen Gebühren sowie der angesetzte Streitwert zu benennen.
Auch ein zusätzlich beauftragter Terminsvertreter kann bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden. Wichtig hierbei: Es muss ein Nachweis über die entstandenen Terminsvertreterkosten vorhanden sein (Rechnung), der dem Antrag als Beleg entsprechend beizufügen ist.
Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Muster für einen Antrag auf Kostenfestsetzung zur Verfügung, den Sie an Ihre Bedürfnisse jedoch jeweils anpassen sollten. Übernehmen Sie unsere Vorlage nicht ungeprüft. Wir übernehmen keinerlei Garantie für Richtigkeit und Rechtswirksamkeit. An das Amtsgericht Antrag auf Kostenfestsetzung In dem Rechtsstreit,/.
-Aktenzeichen: – wird beantragt, die nachstehenden Kosten nach §§ 103, 104, 106 ZPO festzusetzen/auszugleichen: 1. Von mir gezahlte Gerichtskosten 2. Außergerichtliche Kosten Gesamt EUR EUR EUR Zudem wird um die Verzinsung des Gesamtbetrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang gebeten.
Wer bekommt das Geld bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss?
Was ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss? – Dass die Partei die Kosten von der Gegenseite zu erstattet bekommt und die Erstattung auch durchsetzen kann, entscheidet das Gericht mit Beschluss über die Kosten. Veranlasst wird der Beschluss durch die Einreichung der eigenen Kostenberechnung durch eine Partei mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung.
Nach Einräumung der Gelegenheit einer Stellungnahme für die Gegenpartei beschließt das Gericht über die Kostenfestsetzung. Dieser Beschluss ist vollstreckbar, so dass die Partei, zu deren Gunsten ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, den festgesetzten Betrag von der Gegenseite durch Vollstreckungsmaßnahmen beitreiben kann.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist grundsätzlich mit Rechtsmittel anfechtbar, wenn Beträge festgesetzt wurden, die dem Antragsteller nicht zustehen.
Was tun bei Kostenfestsetzungsbeschluss?
a) Verfahren – Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung ist die sofortige Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt ( §§ 104 Abs.3 S.1, 567 Abs.2 ZPO ).
Wer muss Kostenfestsetzungsbeschluss zahlen?
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- Der Kostenfestsetzungsbeschluss (inoffiziell: KFB) ist eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Prozesskosten, die eine Prozesspartei an eine andere Partei erstatten muss.
- Es handelt sich um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel ( § 794 Abs.1 Nr.2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
- Das Festsetzungsverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf (Kostenfestsetzungs-) Antrag (inoffiziell: KFA) einer Partei durchgeführt.
Es ist in §§ 103 ff. ZPO geregelt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger ( § 21 Nr.1 RPflG ). Der Kostenfestsetzungsbeschluss trifft keine Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat, sondern setzt eine solche Entscheidung voraus ( Kostengrundentscheidung ).
- Zweck der Eigenständigkeit des Festsetzungsverfahrens ist es, das Hauptsacheverfahren von der oft nicht einfachen Frage zu entlasten, in welcher Höhe Kosten zu erstatten sind.
- Denn es sind nicht alle Kosten erstattungsfähig, die der obsiegenden Partei entstanden sind, sondern nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren ( § 91 ZPO).
Notwendig sind diejenigen Kosten, die eine verständige Partei zur wirksamen Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Verursachung ebendieser Kosten als erforderlich ansehen musste. Die Kostenfestsetzung betrifft nicht die Frage, welche Gerichtskosten die Parteien zu tragen haben.
Wann ist der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig?
1 Aus den Gründen – Der gegen die Kostenfestsetzung im Ganzen gerichtete Einwand der Kläger, das LG habe den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erlassen dürfen, weil das zugrunde liegende Urteil des LG – zu diesem Zeitpunkt – noch nicht rechtskräftig gewesen sei, liegt rechtlich neben der Sache.
Selbstverständlich kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss auch schon erlassen werden, bevor die Kostengrundentscheidung, deren betragsmäßiger Umsetzung bzw. Konkretisierung der Festsetzungsbeschluss dient, in Rechtskraft erwachsen ist. Etwas anderes wird, soweit ersichtlich, von niemandem im kostenrechtlichen Schrifttum sowie in der einschlägigen Rspr.
vertreten. Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (). Geeignete Titel sind dabei nicht nur rechtskräftige, sondern auch lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärte, d.h. typischerweise noch nicht rechtskräftig gewordene Urteile (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., §§ 103, 104 Rn 2; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn 4). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (vgl. OLG Köln JurBüro 2006, 598).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird sie – z.B. im Rechtsmittelverfahren – aufgehoben oder abgeändert, wird ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung ohne weiteres wirkungslos (allg.
Meinung, vgl. ; OLG Hamm MDR 1977, 56; JurBüro 1989, 1419; KG Rpfleger 1993, 462; OLG Karlsruhe OLGR 2000, 185; OLG Frankfurt OLGR 2005, 328; OLG Köln OLGR 2006, 170; Zöller/Herget a.a.O. Rn 21 “Wegfall des Titels”). Ohne Belang ist auch der mit der Beschwerdeschrift geltend gemachte weitere Einwand, die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit seien nicht erfüllt.
Auch wenn – wie hier – nach dem zugrunde liegenden Urteil die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zugelassen ist, erfolgt die Kostenfestsetzung nach Antrag ohne Rücksicht darauf, ob Sicherheit geleistet wurde; Letzteres interessiert erst bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl.
Musielak/Wolst a.a.O. Rn 5). Bei dieser Sachlage hat die Rechtspflegerin zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Gebühren und Auslagen festgesetzt; sachliche Bedenken zu deren Höhe werden mit der Beschwerde nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus i.V.m.
Nr.1812 GKG-KostVerz. Hierbei war zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass die Rechtspflegerin mit dem Beschl.v.25.8.2009 in der Sache der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, soweit das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 12.6.2009 ergänzend darauf gestützt worden ist, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss bringe hinsichtlich des festgesetzten (Hauptsache-)Betrages von 3.790,00 EUR die Teilschuldnerschaft der Kläger hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits nicht zum Ausdruck.
- Darin, dass die Rechtspflegerin mit ihrem Beschl.v.25.8.2009 den Festsetzungsbeschluss vom 14.1.2009 dahingehend ergänzt hat, dass die Kläger für den erstattungsfähigen Gesamtbetrag von 3.790,00 EUR zu je 1/2 haften, liegt keine bloße Klarstellung, sondern inhaltlich eine teilweise Abhilfe.
- Nach dem landgerichtlichen Urteil trugen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits “zu je 1/2”.
Diese kopfteilige Haftung () hätte hinsichtlich des dort ermittelten Gesamtbetrags von 3.790,00 EUR auch schon im ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 18; Zöller/Herget a.a.O.
Warum macht man einen Kostenfestsetzungsantrag?
Rz.49 – Die Entscheidung des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ergeht durch Beschluss, dem so genannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Zweck des Kostenfestsetzungsverfahrens besteht darin, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, aus dem die obsiegende Partei wegen der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Prozesskosten die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Was steht im Kostenfestsetzungsbeschluss?
Kostenfestsetzungsbeschluss • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon Ausführliche Definition im Online-Lexikon im Zivilprozess im Kostenfestsetzungsverfahren () auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts erster Instanz erlassen (§§ 103–107 ZPO). Der Kostenfestsetzungsbeschluss stellt den ziffernmäßigen Betrag der nach der von dem Gegner etwa zu erstattenden fest.
Wie lange kann man aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstrecken?
Frage gestellt am 13.05.2009 Frage gestellt von fenasi Rechtsgebiet Zivilrecht Gebot 30 € PLZ Gebiet 40 Aufrufe der Frage 14367 Im Jahre 1993-1998 habe ich einen Rechtsstreit im zivilen Bereich gehabt. Am 29.10.1996 ergeht in dieser Sachee ein Teilurteil vom Amtsgericht.
Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Frage beantworte ich unter Bercksichtigung der gegebenen Informationen und des Einsatzes wie folgt: Sie mssen die Forderung begleichen, der Anspruch ist weder verjhrt noch verwirkt. Dabei gehe ich davon aus, dass es sich um die in dem Urteil ausgeurteilte Forderung zzgl. den mit Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeurteilten Verfahrenskosten handelt. Aus diesem Titel kann der Glubiger grds.30 Jahre lang gegen Sie vollstrecken. Die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen findet aus 704 ZPO statt; diejenige aus aus Kostenfestsetzungsbeschlssen aus 794 I Nr.2 ZPO. Titulierte Ansprche verjhren gem.197 I Nr.3 BGB in 30 Jahren. Dies gilt sowohl fr Urteile als auch fr Kostenfestsetzungsbeschlsse. Die Frage der fehlenden Zustellung des KFB berhrt die Zulssigkeit der Zwangsvollstreckung. Diese ist gem.798 ZPO erst zwei Wochen nach Zustellung zulssig. Ohne Ansicht des Schriftstcks, das Ihnen jetzt offenbar zugegangen ist, kann meine Beratung denklogisch nur “abstrakt” bleiben” und sich auf die Beantwortung Ihrer Frage beziehen. Wenn Sie mich mit Vergleichsverhandlungen oder weiteren Angelegenheiten beaufragen mchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfgung. Sie finden meine Kontaktdaten am schnellsten unter www.anwalt-in-norderstedt.de Mit freundlichen Gren Gordon Neumann Rechtsanwalt Der Vollstndigkeit halber ist noch anzumerken: Mit der Entscheidung ber die Kosten des Verfahrens wird auch rechtskrftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von 197 Abs.1 Nr.3 BGB rechtskrftig festgestellt (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, aaO, 104 Rdn.13 Stichwort Verjhrung; Erman/ Schmidt-Rntsch, aaO, 197 Rdn.12; Zller/ Herget, aaO, 104 Rdn.21 Stichwort Verjhrung). Eine in diesem Sinne rechtskrftige Feststellung liegt nmlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es gengt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskrftig feststellt (BGH, Urt.v.3. November 1988, IX ZR 203/ 87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/ Roth/ Henrich, BGB, 197 Rdn.14; Erman/ Schmidt-Rntsch, aaO, 197 Rdn.10; Mnch-Komm-BGB/ Grothe, aaO, 197 Rdn.14; Soergel/ Niedenfhr, BGB, 13. Aufl., 197 Rdn.25; Staudinger/ Peters, aaO, 197 Rdn.24). Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung.Was passiert wenn man die Gerichtskosten nicht bezahlen kann?
Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe ab? Welche Risiken bestehen dennoch? – Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, muss die Partei für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts je nach ihren finanziellen Verhältnissen gar keine Zahlungen oder nur gesetzlich festgelegte Ratenzahlungen leisten.
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden übernommen, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnet, was besonders beantragt werden muss. Wann man von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit ist, bzw. in welchen Fällen eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht, wird in der Broschüre „ Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ” näher erläutert.
Die Prozesskostenhilfe schließt außerdem nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei zum Beispiel für ihren Rechtsanwalt aufwendet. Verliert eine Partei das Gerichtsverfahren, so muss sie dem Gegner diese Kosten in aller Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Wann bekommt man die Rechnung vom Gericht?
Erhebung von Gerichtskosten – Quelle: Justiz NRW Erhebung von Gerichtskosten Vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht Berechnung der zu zahlenden Gebühr Weitere Kosten Prozesskostenhilfe Erhebung von Gerichtskosten Grundsätzlich werden in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren erhoben (Ausnahmen: gerichtskostenfreie Verfahren in einzelnen Sachgebieten, zum Beispiel Ausbildungsförderung, Jugendhilfe, Asylrecht).
In Klage- und Berufungsverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klage- bzw. Berufungsschrift bei Gericht fällig. Der Kläger oder die Klägerin bzw, der Berufungsführer oder die Berufungsführerin muss also die Gebühren schon zu Beginn des Verfahrens zahlen. Das Oberverwaltungsgericht erstellt hierzu eine Kostenrechnung.
Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hat die Klage oder Berufung Erfolg, bekommt man in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch.
Dieser Anspruch muss gegen den Unterlegenen oder die Unterlegene geltend gemacht und notfalls das (gebührenfreie) Kostenfestsetzungsverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels beim Gericht beantragt werden. Eine andere Regelung gilt für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) sowie auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht.
Hier müssen die Gebühren nicht schon vorab gezahlt werden. Eine Kostenrechnung erhält man erst nach Abschluss des Verfahrens. Auch hier gilt für die endgültige Kostenentscheidung der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten. Vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht Sofern Gebühren mit Eingang des Verfahrens zu erheben sind, setzt das Gericht durch Beschluss den so genannten Streitwert vorläufig fest.
- Die endgültige Festsetzung erfolgt in diesen Fällen erst später, wenn über das Verfahren insgesamt entschieden wird oder sich die Sache anders erledigt, etwa durch gütliche Einigung (Vergleich) oder Klagerücknahme.
- Ein Beschluss zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts unterbleibt, wenn dieser ohnehin eindeutig feststeht, also ein bestimmter Geldbetrag streitig ist oder das Gesetz einen festen Wert vorgibt.
Wichtig: Der festgesetzte Streitwert ist nicht etwa mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch! Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Die Höhe des Streitwerts richtet sich danach, welche Bedeutung die Sache für den Kläger oder die Klägerin hat. entwickelt, an dem man sich orientieren kann. Bietet die Sache keine genügenden Anhaltspunkte für die Festsetzung eines speziellen Streitwerts, wird der gesetzliche „Auffangstreitwert” festgesetzt; er beträgt für das Klageverfahren 5.000 Euro. Berechnung der zu zahlenden Gebühr: Die bei Eingang einer Klage- oder Berufungsschrift zu zahlende Verfahrensgebühr wird in zwei Schritten errechnet: Grundbetrag: Zunächst ist der Grundbetrag zu ermitteln, der sich nach dem Streitwert richtet.
Streitwert (genau) in Euro | Grundgebühr in Euro |
---|---|
2000 | 89 |
3000 | 108 |
4000 | 127 |
5000 | 146 |
10000 | 241 |
25000 | 371 |
50000 | 546 |
200000 | 1746 |
Eine vollständige Tabelle der Grundgebühren findet sich in der Anlage zum Gerichtskostengesetz (GKG ). Verfahrensgebühr beim Verwaltungsgericht – Grundbetrag mal 3: Die zu Beginn des Klageverfahrens zu zahlende Verfahrensgebühr beläuft sich auf das Dreifache des Grundbetrages.
- In einem zweiten Schritt ist also die nach dem Streitwert ermittelte Grundgebühr mit 3 zu multiplizieren.
- Verfahrensgebühr beim Oberverwaltungsgericht – Grundbetrag mal 4: Die bei Eingang der Klageschrift oder bei der Durchführung des Berufungsverfahrens zu zahlende Verfahrensgebühr beläuft sich auf das Vierfache des Grundbetrages.
Hier ist also die nach dem Streitwert ermittelte Grundgebühr mit 4 zu multiplizieren. Berechnungsbeispiele: Für eine Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 146 Euro = 438 Euro zu zahlen, für eine Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 241 Euro = 723 Euro.
Die geringste mögliche Gebühr – bei einem Streitwert bis zu 500 Euro – beträgt 3 x 35 = 105 Euro. Die Gebühren ermäßigen sich nachträglich in bestimmten Fällen. So reduziert sich im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gebühr etwa bei einer Klagerücknahme auf ein Drittel. Da man die gesamte Gebühr schon zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt man in einem solchen Fall also zwei Drittel des gezahlten Betrages wieder von der Oberjustizkasse Hamm erstattet.
In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind die Gebühren geringer. Hier wird der Grundbetrag nur mit 1,5 bzw. bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit 2 multipliziert. Außerdem ist der Streitwert in der Regel geringer als im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren). eines Verfahrens beim Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht informieren wollen, finden Sie dazu eine ausführliche Darstellung auf der Website des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Weitere Kosten Zu den Gerichtsgebühren können unter Umständen noch weitere Gerichtskosten hinzukommen (Auslagen).
Dies sind etwa Zeugenentschädigungen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für einen Dolmetscher. Neben den Gerichtskosten können natürlich noch außergerichtliche Kosten anfallen, vor allem Kosten für einen Rechtsanwalt. Auch wer diese weiteren Kosten endgültig zu übernehmen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab und wird am Ende des Verfahrens abschließend entschieden.
Anders als bei den Gerichtsgebühren gibt es bei diesen weiteren Kosten keine nachträgliche Ermäßigung im Falle einer Klagerücknahme (oder in anderen Fällen der Erledigung ohne Urteil). Prozesskostenhilfe Wer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, Gerichts- und Anwaltskosten zunächst selbst zu zahlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Welches sind die Voraussetzungen für das kostenfestsetzungsverfahren?
I. Voraussetzungen – Das Kostenfestsetzungsverfahren hat zwei Voraussetzungen: Rechtshängigkeit der Streitsache und Kostengrundentscheidung.
Wem wird der Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt?
Rz.58 – Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird der zur Kostentragung verurteilten Partei in Ausfertigung zusammen mit einer Kopie der Kostenberechnung des Antragstellers förmlich zugestellt. Der obsiegenden Partei wird eine vollstreckbare Ausfertigung mit normaler Post übersandt.
Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckbar?
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
Wie lange kann man aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstrecken?
Frage gestellt am 13.05.2009 Frage gestellt von fenasi Rechtsgebiet Zivilrecht Gebot 30 € PLZ Gebiet 40 Aufrufe der Frage 14368 Im Jahre 1993-1998 habe ich einen Rechtsstreit im zivilen Bereich gehabt. Am 29.10.1996 ergeht in dieser Sachee ein Teilurteil vom Amtsgericht.
Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Frage beantworte ich unter Bercksichtigung der gegebenen Informationen und des Einsatzes wie folgt: Sie mssen die Forderung begleichen, der Anspruch ist weder verjhrt noch verwirkt. Dabei gehe ich davon aus, dass es sich um die in dem Urteil ausgeurteilte Forderung zzgl. den mit Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeurteilten Verfahrenskosten handelt. Aus diesem Titel kann der Glubiger grds.30 Jahre lang gegen Sie vollstrecken. Die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen findet aus 704 ZPO statt; diejenige aus aus Kostenfestsetzungsbeschlssen aus 794 I Nr.2 ZPO. Titulierte Ansprche verjhren gem.197 I Nr.3 BGB in 30 Jahren. Dies gilt sowohl fr Urteile als auch fr Kostenfestsetzungsbeschlsse. Die Frage der fehlenden Zustellung des KFB berhrt die Zulssigkeit der Zwangsvollstreckung. Diese ist gem.798 ZPO erst zwei Wochen nach Zustellung zulssig. Ohne Ansicht des Schriftstcks, das Ihnen jetzt offenbar zugegangen ist, kann meine Beratung denklogisch nur “abstrakt” bleiben” und sich auf die Beantwortung Ihrer Frage beziehen. Wenn Sie mich mit Vergleichsverhandlungen oder weiteren Angelegenheiten beaufragen mchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfgung. Sie finden meine Kontaktdaten am schnellsten unter www.anwalt-in-norderstedt.de Mit freundlichen Gren Gordon Neumann Rechtsanwalt Der Vollstndigkeit halber ist noch anzumerken: Mit der Entscheidung ber die Kosten des Verfahrens wird auch rechtskrftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von 197 Abs.1 Nr.3 BGB rechtskrftig festgestellt (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, aaO, 104 Rdn.13 Stichwort Verjhrung; Erman/ Schmidt-Rntsch, aaO, 197 Rdn.12; Zller/ Herget, aaO, 104 Rdn.21 Stichwort Verjhrung). Eine in diesem Sinne rechtskrftige Feststellung liegt nmlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es gengt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskrftig feststellt (BGH, Urt.v.3. November 1988, IX ZR 203/ 87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/ Roth/ Henrich, BGB, 197 Rdn.14; Erman/ Schmidt-Rntsch, aaO, 197 Rdn.10; Mnch-Komm-BGB/ Grothe, aaO, 197 Rdn.14; Soergel/ Niedenfhr, BGB, 13. Aufl., 197 Rdn.25; Staudinger/ Peters, aaO, 197 Rdn.24). Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung.Welche Kosten können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden?
Ausgaben im Kostenfestsetzungsantrag angeben – Im Kostenfestsetzungsantrag können Sie alle Kosten aufführen, die Sie zahlen mussten, um das vorangegangene Verfahren zu führen. Dies sind zum einen die bereits vorgestreckten Gerichtskosten und zum anderen die außergerichtlichen Kosten,
Zu Letzteren gehören z.B. sämtliche Anwaltsgebühren und -honorare, aber auch Reisekosten, Schreibauslagen oder Beratungsgebühren können Sie hier geltend machen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie dem Kostenfestsetzungsantrag Belege (z.B. Quittungen, Rechnungen etc.) über die außergerichtlichen Kosten beifügen.
Noch ein Hinweis: Oft kommt die Frage auf, ob es auch möglich ist, den Kostenfestsetzungsantrag bei einer PKH-Bewilligung des unterlegenen Gegners zu stellen. Dies kann ausdrücklich bejaht werden, denn gemäß § 123 ZPO entbindet der Erhalt von Prozesskostenhilfe den Empfänger nicht von seiner Verpflichtung, dem obsiegenden Gegner die Verfahrenskosten zu erstatten.
Wie lange dauert eine Rückzahlung vom Gericht?
Rückerstattung binnen 14 Tagen – Macht der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, gibt es für den Händler keinen Grund mehr, den Kaufpreis zu behalten. Wenigstens dies hat der Gesetzgeber gesehen und für die Rückzahlung eine eigene Frist vorgesehen: Die Kaufpreiserstattung (samt der Standard-Hinsendekosten) hat durch den Verkäufer unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab der Widerrufserklärung zu erfolgen.
Eine Widerrufserklärung setzt im Übrigen eine tatsächliche Erklärung voraus. Der Kunde müsste also, um die Frist in Gang zu setzen, beim Händler den Widerruf erklären, z.B. per Mail. Erst dann laufen die 14 Tage Rückzahlungsfrist. Der Händler kann hingegen nicht erraten, was ein kommentarlos zurückgesendetes Paket bedeuten soll.
In der Praxis hat dies jedoch, auch wenn es das Gesetz gut gemeint hat, kaum Relevanz, denn immer noch werden Pakete standardmäßig kommentarlos retourniert.