Die Steuermesszahl wird stark gesenkt – Weil die Immobilienwerte seit 1935 bzw.1964 stark gestiegen sind, wird die fiktive Steuermesszahl angepasst. Künftig hat sie mit 0,031 % (für Wohngrundstücke) bzw.0,034 % (für Nichtwohngrundstücke) statt 0,35 % nur noch etwa ein Zehntel ihres bisherigen Wertes.
Contents
- 1 Wie wird die neue Grundsteuer in RLP berechnet?
- 2 Wird die Grundsteuer teurer RLP?
- 3 Welche Räume zählen zur Wohnfläche Grundsteuer RLP?
- 4 Wie hoch sind die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg?
- 5 Wie teuer wird die Grundsteuer 2025 in Bayern?
- 6 Wie wird die Wohnfläche für die Grundsteuer in Bayern berechnet?
- 7 Wann Grundsteuerbefreiung Bayern?
Was ist der Grundsteuermessbetrag Bayern?
Die Grundsteuermesszahl beträgt sowohl für den Grund und Boden als auch für Gebäudeflächen grundsätzlich 100 %. Handelt es sich um Wohnflächen, liegt für diese die Grundsteuermesszahl bei 70 %.
Wie hoch ist die steuermesszahl in Baden Württemberg?
Die Steuermesszahl in Baden-Württemberg liegt einheitlich bei 1,3 ‰. Ausnahme: Grundstücke die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, kommt eine um 30% reduzierte Steuermesszahl zum Tragen. In diesem Fall beträgt die Steuermesszahl also 0,91 ‰.
Wie wird die neue Grundsteuer in RLP berechnet?
Grundsteuer berechnen RLP – Rheinland-Pfalz folgt bei der Berechnung der Grundsteuer dem Bundesmodell. Das bedeutet, dass der Grundsteuerwert die Basis für die Ermittlung der Grundsteuer ist. Er wird mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Für wen wird die neue Grundsteuer in Bayern teurer?
Flächenmodell bei der Grundsteuer in Bayern: Das müssen Grundstücksbesitzer beachten – Der Freistaat Bayern entschied sich bei der Reform für ein reines Flächenmodell. Je größer ein Grundstück ist, desto mehr muss der Besitzer dafür bezahlen. Somit werden Grundstücke in Bayern ab dem Jahr 2025 nur noch hinsichtlich ihrer Größe, der Größe der darauf stehenden Gebäude und der Nutzung der Flächen besteuert.
- Allerdings sollen Städte und Gemeinden nicht mehr Grundsteuer einnehmen als bislang.
- Dies können die Kommunen über den sogenannten Hebesatz steuern.
- Besonders für große Grundstücke kann es trotzdem teurer werden.
- Bei der Steuererklärung sollten Sie unbedingt beachten, unter welcher Kategorie Sie Ihr Grundstück einstufen.
Der extreme Anstieg des Grundsteuermessbetrags kann laut dem Bayerischen Landesamt für Steuern nämlich darauf zurückzuführen sein, dass das Grundstück bei der Grundsteuer B und nicht wie bislang bei der Grundsteuer A angegeben wurde. Der Hintergrund: Grundsteuer A steht für “agrarisch”, darunter fallen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Grundsteuer B muss dagegen für “baulich”, also bebaute und unbebaute Grundstücke gewählt werden. Eine Streuobstwiese muss demnach unter Kategorie A angegeben werden, wenn diese in Zukunft nicht als Baugrund genutzt werden soll. Wenn Sie einen Bescheid mit einer deutlich höheren Summe erhalten, sollten Sie diese Angaben nochmals überprüfen.
Der Betrag für Ihr Grundstück kann sich allerdings trotzdem nochmal ändern, da die Gemeinden ihre Hebesätze erst im Jahr 2024 festlegen. Erst dann steht final fest, ob der Besitzer der Streuobstwiese in Niederbayern tatsächlich rund 2550 Euro für sein Grundstück samt Streuobstwiese bezahlen muss.
Sein jetziger Bescheid ist sozusagen erstmal ein “fiktiver”. Laut Focus Online will der 70-Jährige auf jeden Fall Einspruch einlegen. Dazu rät auch Steuerberater Oliver Hagen im Interview mit dem Spiegel. Er übt scharfe Kritik an der neuen Steuer. Der Experte geht davon aus, dass die Grundsteuer “in vielen Fällen zu hoch berechnet sein wird”.
Sein Rat an alle Grundstücksbesitzer: Sobald sie den Steuerbescheid erhalten, sofort Einspruch einlegen. Denn die Frist dafür beträgt nur einen Monat. Wird diese verpasst, steht die Steuerlast auf die Immobilie für die nächsten sieben Jahre fest.
Wie hoch ist die steuermesszahl in Baden-Württemberg ab 2025?
Was ist die Steuermesszahl? – Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Faktor, der je nach Art des Grundstücks variiert. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft liegt sie bei 0,55 Promille und bei Grundstücken bei 1,3 Promille. Das Landesgrundsteuergesetz sieht bei den Grundstücken zudem Ermäßigungen vor.
Bei überwiegender Wohnnutzung ist beispielsweise eine Ermäßigung um 30 Prozent auf 0,91 Promille vorgesehen. Auch sozialer Wohnungsbau und Kulturdenkmäler werden begünstigt. Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl für Wohngrundstücke ab 2025 0,31 Promille und für alle anderen Grundstücksarten 0,34 Promille.
Baden-Württemberg hat das Bundesmodell aber nicht übernommen.
Wie hoch ist die Grundsteuer in Stuttgart?
Grundsteuer‐Einnahmen in Stuttgart (ab 1995)
Jahr | Grundsteuer‐Soll (alle Angaben in Millionen EUR) |
---|---|
2016 | 154,6 |
2017 | 155,6 |
2018 | 159,0 |
2019 | 128,2 vorl. |
Wird die Grundsteuer teurer RLP?
So deutlich steigt die Grundsteuer und das sind die Gründe aus kommunaler Sicht – In der Tat ist auffällig, dass seit Jahren keine so flächendeckenden Erhöhungen mehr stattfanden, wie zum Jahreswechsel. In Niedersachsen etwa wollen laut einer Umfrage von Ernst and Young 35 Prozent aller Kommunen die Grundsteuer oder die Gewerbesteuer im kommenden Jahr anheben.
Die Erhöhung fällt dabei teilweise sehr deutlich aus. Die Landeshauptstadt Hannover etwa erhöht den Grundsteuerhebesatz von 600 auf 700 Punkte. Die Stadt spricht selber von dem Ziel, damit im Jahr 25 Millionen Euro zusätzlich einnehmen zu wollen. Spitzenreiter in Niedersachsen war bisher Ritterhude mit einem Hebesatz von 640 Punkten.
Die Marke von 600 Prozent wird im kommenden Jahr aber auch die Stadt Laatzen mit dann 610 Prozent übersteigen. Noch deutlich scheint die Anhebung in vielen Kommunen in Nordrhein-Westfalen auszufallen. Hier schlägt der Bund der Steuerzahler Alarm und sagt, dass in gut 60 Prozent aller NRW Städte- und Gemeinden im kommenden Jahr die Grundsteuer teurer werde.
- Die nächste Steuererhöhungswelle fürs Wohnen naht”, zitiert die Bild-Zeitung den NRW-Landesverband des Bundes der Steuerzahler.
- In Rheinland-Pfalz sorgen auch Vorgaben des Landes für flächendeckende Erhöhungen.
- Hier wird der kommunale Finanzausgleich zum Jahreswechsel reformiert.
- Dabei werden die sogenannten Nivellierungssätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer erhöht, an der sich die meisten Kommunen orientieren.
Konkret steigen die Nivellierungssätze für die Grundsteuer A in Rheinland-Pfalz von 300 auf 345 Prozent, für die Grundsteuer B, die für Eigenheimbesitzer und Mieter relevant ist, von 365 auf 465 Prozent und die Gewerbesteuer von 365 auf 380 Prozent. Im Schnitt sind das 84 Euro mehr Grundsteuer, teilte das Innenministerium mit.
Was ist der Grundsteuermessbetrag RLP?
Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt mit der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag.
Welche Räume zählen zur Wohnfläche Grundsteuer RLP?
Wohn-/Ess- und Schlafzimmer, Küche, Flur). Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.
Wie hoch sind die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg?
Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Der Steuersatz beträgt 5,0 Prozent.
Wo finde ich die Ertragsmesszahl BW?
Zuordnung von gemischtgenutzten Flächen, die nicht eindeutig zuordenbar sind – Gibt es noch eine verbleibende Fläche, die Sie nach der Verkehrsauffassung nicht eindeutig dem Grundvermögen und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuordnen können, weil sie sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird, rechnen Sie diese anteilig hinzu.
Das Verhältnis ergibt sich hilfsweise aus der überbauten Fläche des Wohnteils zur überbauten Fläche sämtlicher Gebäude. Beispiel : Die Hofstelle (1.820 m²) eines Landwirts umfasst die Wohnung des Landwirts (überbaute Fläche 120 m²), einen Garten (300 m²) und zwei Stellplätze (40 m²), die jeweils der Wohnung zugeordnet werden können, sowie ein Bürogebäude (überbaute Fläche 60 m²), ein Wirtschaftsgebäude (überbaute Fläche 300 m²) und eine Restfläche, die privat und land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, von 1.000 m².
Insgesamt ergibt sich daraus eine überbaute Fläche von 480 m² (Wohnhaus, Büro und Wirtschaftsgebäude). Die restliche Fläche (1.000 m²) kann den einzelnen Gebäuden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht konkret zugeordnet werden. Daher muss sie anteilig auf die Nutzungen verteilt werden: Für den Wohnteil sind 120m² überbaute Fläche durch 480m² insgesamt überbaute Fläche zu teilen.
Multipliziert mit der Restfläche von 1000m² ergeben sich 250m² anteilige Restfläche, die noch dem Wohnteil zuzurechnen ist. Insgesamt umfasst der Wohnteil in diesem Beispiel die überbaute Fläche der Wohnung des Landwirts mit 120 m², die zugeordnete unbebaute Restfläche von 250 m², der private Garten mit 300 m² sowie die Stellplätze mit 40 m².
Hieraus ergibt sich eine dem Grundvermögen zuzurechnende Gesamtfläche von 710 m². Die Abgrenzung der unter abfragbaren Bodenrichtwertzonen für den Außenbereich durch die Gutachterausschüsse (GAA), kann nur in Ausnahmefällen für die Aufteilung verwendet werden.
Hier wurde in der Regel, auch bei klar abgegrenzten Bodenrichtwertzonen keine Unterscheidung zwischen der Wohnnutzung durch den Eigentümer und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemacht. Entscheidend bei der Aufteilung der Flächen in Grundvermögen (Wohnteil) und land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist ihre tatsächliche Nutzung.
Die Fläche, die dem Wohnteil zuzurechnen ist, muss keine zusammenhängende Fläche sein, wenn z.B. die betrieblich genutzte Hoffläche die privat genutzten Flächen durchschneidet. Nein, wenn ein Flurstück bisher im Grundvermögen bewertet und keine Nutzungsänderung erfolgt ist, bleibt es im Grundvermögen.
- Dies gilt auch, wenn das Flurstück teilweise oder vollständig in einer land- und forstwirtschaftlichen Bodenrichtwertzone liegt.
- Die Voraussetzung für eine Bewertung im Grundvermögen bleiben in der Regel bestehen.
- Bei großen Flurstücken am Ortsrand kann es vorkommen, dass das Flurstück in 2 verschiedenen Bodenrichtwertzonen liegt.
Ein Teil des Flurstücks hat den Bodenrichtwert für Wohnbaufläche und der andere Teil den Bodenrichtwert für Grünland. Diese Flurstücke wurden und werden in der Regel nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern privat genutzt. Deshalb zählt das ganze Flurstück zum Grundvermögen.
Bei der Erklärung muss dann für den einen Teil der Bodenrichtwert für Wohnbaufläche und für den anderen Teil der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Fläche angegeben werden. Die jeweiligen Teilflächen sind für das Flurstück unter „Bodenrichtwerte Grundvermögen” angegeben. Ein vorhandener landwirtschaftlicher Bodenrichtwert bedeutet nicht automatisch, dass die Fläche einer landwirtschaftlichen Nutzung und Bewertung zuzuordnen ist.
In diesem Fall wird auch keine Ertragsmesszahl benötigt. Diese wäre nur dann notwendig, wenn das Flurstück im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten ist. Bei großen Flurstücken am Ortsrand kann es vorkommen, dass für ein Flurstück zwei oder mehrere verschiedene Bodenrichtwertzonen gleichzeitig angegeben sind.
- Beispielsweise ein Bodenrichtwert für Wohnbaufläche und ein Bodenrichtwert für Grünland.
- Diese Flurstücke wurden und werden in der Regel nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern privat genutzt.
- Deshalb zählt das ganze Flurstück zum Grundvermögen.
- Hier gibt es keine Aufteilung bei den Bodenrichtwertzonen.
Demnach ist der Richtwert für Grundvermögen (Wohnbaufläche) zu nehmen, da das Grundstück im Grundvermögen zu bewerten ist. Eine Aufteilung kann dann nur über ein Gutachten gemäß § 38 Absatz4 LGrStG nachgewiesen werden. Die Flurstücknummer kann in Zähler und Nenner aufgeteilt sein, die üblicherweise durch einen Schrägstrich getrennt sind (z.B.123/5).
Der Flurstückszähler (123) wird auch Flurstücksnummer genannt und der Flurstücksnenner Flurstücksunternummer (5). Die Flurstücksnummer finden Sie im Infoschreiben, Ihrem Kaufvertrag oder dem Grundbuchblatt. Die Flurstücksnummer/Flurstücksunternummer bzw. Flurstückszähler/Flurstücksnenner wird auch manchmal Flurstückskennzeichen genannt.
Bei Gemarkungen mit Flurbereinigungen, in denen die vorläufige Besitzeinweisung bereits erfolgt ist oder die Flurbereinigung schon rechtskräftig ist, werden die neuen Flurstücke weder in BORIS (Grundsteuer B) noch im „Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer” (Grundsteuer A) angezeigt.
- Warum? Es ist technisch nur möglich, die alten Flurstücksbestände anzuzeigen.
- Solange die Übernahme der neuen Flurstücke, auch bei abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren, in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster noch nicht stattgefunden hat, können auch keine neuen Flurstücke grafisch dargestellt werden.
Folglich werden die neuen Flurstücksbestände auch bei zum Teil bereits rechtskräftig gewordener Flurbereinigungen weder in den unter abfragbaren Bodenrichtwertzonen noch im Geoportal land- und forstwirtschaftliche genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer angezeigt.
Es ist technisch nur möglich, die alten Flurstücksbestände anzuzeigen. Solange die neuen Flurstücke, auch bei abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren, noch nicht in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, können auch keine neuen Flurstücke grafisch dargestellt werden. Folglich werden die neuen Flurstücksbestände – auch bei zum Teil bereits rechtskräftig gewordener Flurbereinigungen – weder in noch im angezeigt.
Bewertet wird bei der Feststellung des Grundbesitzes für die neue Grundsteuer die wirtschaftliche Einheit am 1. Januar 2022. Für den Fall, dass sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen befinden, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen das wirtschaftliche Eigentum an diesen Flächen (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 der Abgabenordnung).
Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind. Dies ist bei Flächen in Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG.
Wenn die vorläufige Besitzeinweisung noch nicht erfolgt ist, erklären Sie Ihre bisherigen Flurstücke. Sie finden die Ertragsmesszahl Ihrer bisherigen Flurstücke im, Sie müssen Ihre Flurstücke im Geoportal suchen und aufrufen. Dort wird Ihnen abhängig von der dargestellten Klassifizierung (z.B.
Ackerland, Grünland) oder tatsächlichen Nutzung (z.B. Ackerland) des Flurstücks die Ertragsmesszahl angezeigt. Wenn die vorläufige Besitzeinweisung bereits erfolgt ist, müssen Sie die benötigte Ertragsmesszahl (nur bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen erforderlich) Ihrer neu zugeteilten Flurstücke selbst berechnen.
Dies erfolgt mit Hilfe der durchschnittlichen EMZ der Gemarkung in der das Flurstück liegt und der Flächen Ihrer neu zugeteilten Flurstücke. Die Berechnung der Ertragsmesszahl eines neu zugeteilten Flurstücks ist wie folgt: Fläche des Flurstücks in m² multipliziert mit der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der Gemarkung geteilt durch 100.
- Dies ergibt die Ertragsmesszahl ihres neu zugeteilten Flurstücks.
- Durch Nutzungsänderungen oder aus technischen Gründen kann es vorkommen, dass die Daten im „Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer” nicht aktuell sind oder von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.
Folglich können die Daten aus dem Geoportal nicht immer eins zu eins bei der Erklärung für die Grundsteuererklärung übernommen werden. Möglicherweise unterscheidet sich daher die reale Nutzung Ihres Flurstücks zum Feststellungszeitpunkt von der im Geoportal angegebenen Nutzung.
Maßgebend ist die real vorhandene Nutzung. Bei der Art der Nutzung müssen Sie in der Erklärung für die Grundsteuererklärung die real vorhandene Nutzung aus der Liste der möglichen Nutzungen auswählen. Es ist zu beachten, dass die Klassifizierungen immer nur als Indiz zur Einordnung des Grundbesitzes in eine der 34 Nutzungsarten dienen.
Die Zuordnung zu den einzelnen Nutzungen ist in jedem Fall zu prüfen. Weitere Hinweise dazu sind in den Fallbeispielen unter „”. Die Nutzung „1 Landwirtschaftliche Nutzung” in Ihrer Grundsteuererklärung hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Acker, Acker-Grünland, Grünland, Grünland-Acker, Hutung, Streu, Wiese oder Hack mit der jeweiligen Ertragsmesszahl, die angegeben werden muss.
- Werden für ein Flurstück mit landwirtschaftlicher Nutzung gleichzeitig mehrere der genannten Klassifizierungen (z.B.
- Teilflächen Acker und Grünland) im Geoportal aufgelistet, geben Sie die Summen der Teilflächengrößen in m² sowie die Summe der EMZ dieser Teilflächen in der Erklärung an.
- Die Nutzung „2 Forstwirtschaftliche Nutzung” hat in der Regel die Klassifizierung Holzung.
Gehölzflächen (einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken in der Flur oder bebautem Gebiet), die weder einer landwirtschaftlichen, noch einer forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind und eine geringe Ertragsfähigkeit haben können Sie in der Regel der Nutzung „25 Geringstland” zuordnen.
Flächen in der Kernzone des Nationalparks Schwarzwald haben in der Regel die Nutzung „3 Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft”. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzung „4 weinbauliche Nutzung” hat in der Regel die Klassifizierung Weingarten.
Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Nicht mehr bewirtschaftete Weinbauflächen, die im derzeitigen Zustand nicht mehr genutzt werden können, weil sie z.B.
verwildert sind, können Sie in der Regel der Nutzung „25 Geringstland” zuordnen. Dies gilt nicht für vorübergehend nicht bestockte Weinbauflächen. Die Nutzungen „5 Gemüsebau-Freiland”, „7 Blumen-und Zierpflanzenbau Freiland” und „11 Baumschule -Freiland” haben in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Acker, Acker-Grünland oder Gartenland.
Für diese Nutzungen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzungen „6 Gemüsebau unter Glas und Kunststoffen”, „8 Blumen – und Zierpflanzenbau unter Glas und Kunststoffen”, „10 Obstbau und Glas und Kunststoffen” und „12 Baumschulen – unter Glas und Kunststoffen” haben in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Acker, Acker-Grünland, Gartenland und Anbaufläche unter Glas.
Für diese Nutzungen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzung „9 Obstbau Freiland” hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Obstplantage, Acker, Acker-Grünland, Grünland oder Grünland-Acker. Für diese Nutzung ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Die Nutzung „13 Kleingarten –und Dauerkleingartenland” hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Kleingarten, Acker oder Acker-Grünland. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Für die Nutzung „14 Gartenlauben größer 30 m²” existiert keine Klassifizierung. Hier sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzung „15 Hopfen” hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Hopfen, Acker oder Acker-Grünland.
Für diese Nutzung ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzung „16 Spargel” hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Spargel, Acker oder Acker-Grünland. Für diese Nutzung ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Die Nutzungen „17 Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar)”, „18 Wasserflächen bei stehenden Gewässern (Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar)”, „19 Wasserflächen bei stehenden Gewässern (Fischertrag größer 4 kg/Ar)”oder „20 Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag” haben in der Regel die Klassifizierung Teichwirtschaft.
Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzung „21 Saatzucht” hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Saatzucht, Acker oder Acker-Grünland mit der jeweiligen Ertragsmesszahl.
- Diese müssen Sie in diesem Fall auch angeben.
- Die Nutzung „22 Weihnachtsbaumkulturen” hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Weihnachtsbaumkultur, Acker oder Acker-Grünland.
- Für diese Nutzung ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
- Die Nutzung „23 Kurzumtriebsplantagen” hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Acker, Acker-Grünland, Grünland oder Grünland-Acker mit den jeweiligen Ertragsmesszahlen.
Diese müssen Sie in diesem Fall auch angeben. Die Nutzung „24 Abbauland” hat in der Regel die Klassifizierung Abbauland der Land- und Forstwirtschaft. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
- Die Nutzung „25 Geringstland” hat in der Regel die Klassifizierung Geringstland.
- Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
- Die Nutzung „26 Unland” hat in der Regel die Klassifizierung Unland.
- Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Für die Nutzung „27 Windenergie” existiert noch keine Klassifizierung. Hier ist die Fläche einzutragen, die der Windenergieanlage dient. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Die Nutzung „28 Hofstelle”, sowie gegebenenfalls die Nutzungen „29 Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung”, „30 Wirtschaftsgebäude der Imkerei”, „31 Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei”, „32 Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus”, „33 Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen” oder „34 Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe” haben in der Regel die Klassifizierung Nebenfläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl” in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Bei diesen Nutzungen ist die „Bruttogrundfläche” einzutragen. Es gibt Fälle, in denen die Klassifizierung oder tatsächliche Nutzung im „Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer” nicht mit den realen Verhältnissen übereinstimmt.
Folglich können die Daten aus dem Geoportal nicht immer eins zu eins für die Grundsteuererklärung übernommen werden. Für die Nutzung „1 Landwirtschaftliche Nutzung” ist es unerheblich, ob Ihr Flurstück als Acker klassifiziert oder die tatsächliche Nutzung Ackerland ausgewiesen ist, aber z.B. Ihr Flurstück als Grünland oder Streuobstwiese genutzt wird.
Weitere Beispielsfälle wären: Ein Flurstück wird als Grünland oder Acker im Geoportal klassifiziert und als Obstplantage oder als Baumschule genutzt. Dann müssen Sie es, abweichend zur Anzeige im Geoportal, als „9 Obstbau – Freiland” bzw. als „11 Baumschulen – Freiland” erklären.
Ein Flurstück wird mit der tatsächlichen Nutzung Grünland oder Ackerland im Geoportal ausgewiesen. Auf dem Flurstück werden allerdings Blumen – und Zierpflanzen im Freiland angebaut. Dann müssen Sie es, abweichend zur Anzeige im Geoportal, als Nutzung „6 Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland” erklären.
Die Ertragsmesszahl (EMZ) drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Ackerzahl bzw. der Grünlandzahl mit der Fläche in Ar. Bei der Bodenschätzung wird vor allem die natürliche landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit festgestellt.
- Für eine Fläche wird dabei die Bodenzahl bzw.
- Die Grünlandgrundzahl, die das Verhältnis zum Besten in Deutschland vorkommenden Boden (= 100) ausdrückt, ermittelt.
- Im Ackerschätzungsrahmen werden die Bodenzahlen als Wertzahl (7 bis 100) aus den Merkmalen Bodenart, Entstehungsart und Zustandsstufe abgeleitet.
Im Grünlandschätzungsrahmen wird die Grünlandgrundzahl aus drei Zustandsstufen (Bodenstufen), drei Klimastufen und fünf verschiedene Wasserverhältnisse abgeleitet. Durch die Berücksichtigung von Geländegestaltung und Klima werden anschließend die Ackerzahl bzw.
- Grünlandzahl ermittelt.
- Beispiel: Ihr Flurstück ist 1000 m² groß, dies entspricht 10 Ar und hat die Bodenschätzung L 3 V 65/63.
- Die Ertragsmesszahl berechnet sich nun folgendermaßen:10 Ar x 63 = 630.
- Im „Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer” wird dann die EMZ 630 ausgewiesen.
Wenn sich auf Ihrem Flurstück mehrere Nutzungen befinden, müssen Sie unterscheiden, zu welcher „Art der Nutzung” diese Nutzungen gehören. Beachten Sie, dass nur bei den Teilflächen, der Nutzung „1 Landwirtschaftliche Nutzung”, „21 Saatzucht” oder „23 Kurzumtriebsplantagen” eine Ertragsmesszahl eingetragen werden muss.
Da jedoch auch andere Nutzungen bodengeschätzt sind, kann es vorkommen, dass für die gesamte Fläche eine Ertragsmesszahl ausgewiesen ist. In diesem Fall rechnen Sie bitte die Ertragsmesszahl für die Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung (oder der Saatzucht oder der Kurzumtriebsplantagen) folgendermaßen aus.
Sie multiplizieren die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche mit der Teilflächengröße in m², die eine Ertragsmesszahl benötigt. Danach teilen Sie das Ergebnis durch die Gesamtfläche des Flurstücks. Dadurch erhalten Sie die Ertragsmesszahl für die Teilfläche.
- Ertragsmesszahl der gesamten Fläche
- x
- Teilfläche in m²/ Gesamtfläche des Flurstücks in m² =
- Ertragsmesszahl der Teilfläche
- und geben bei den Nutzungen der restlichen Teilflächen keine Ertragsmesszahl an.
- Beispiel:
Herr Steuer besitzt ein Flurstück mit einem Hektar (= 10000 m²). Im Geoportal wird bei dem Flurstück die Klassifizierung Hopfen und die Ertragsmesszahl 6666 für das gesamte Flurstück angegeben. Wenn das gesamte Flurstück noch dem Hopfenanbau dient, muss Hopfen bei der „Art der Nutzung” erklärt werden und ein Hektar muss bei „Fläche der Nutzung” angegeben werden.
- Bei der Ertragsmesszahl ist nichts einzutragen.
- Wenn Herr Steuer allerdings seit Jahren nur noch die Hälfte des Flurstücks für den Hopfenanbau nutzt und die anderen Hälfte der Fläche dient dem Ackerbau, muss er zum einen den Hopfen bei der „Art der Nutzung” mit 5000 m² bei „Fläche der Nutzung” eintragen und die landwirtschaftliche Nutzung bei der „Art der Nutzung” mit 5000 m² bei „Fläche der Nutzung” und die Ertragsmesszahl von 3333 in dem dafür vorgesehenen Feld angeben.
(Rechengang: 6666 x 5000 m²/10000 m² = 3333). Häufig gibt es relativ große Flurstücke, die neben der landwirtschaftlichen Nutzung (Acker, Acker-Grünland, Grünland, Grünland-Acker, Hutung, Streu, Wiese und Hack) evtl. noch eine forstwirtschaftliche Nutzung (Holzung) und die Hofstelle umfassen.
Bei der Klassifizierung müsste die Hofstelle als „Nebenfläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft” und bei der tatsächlichen Nutzung als „Gebäude – und Freifläche Land – und Forstwirtschaft” angezeigt werden. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie die Fläche der Art der Nutzung „28 Hofstelle”, indem Sie von der Flurstücksfläche die Flächen der anderen Nutzung und die privat genutzten Flächen abziehen.
Beispiel: Herr Steuer hat ein Flurstück mit 110.000 m², davon sind 3.700 m² als Grünland klassifiziert, 17.000 m² als Grünland-Acker, 79.000 m² als Holzung und 9.000 m² als Hutung. Eine Klassifizierung „Nebenfläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft” wird nicht ausgewiesen.
- Die Fläche der Hofstelle erhält Herr Steuer nun, in dem er die ausgewiesenen Klassifizierungen von der Gesamtfläche des Flurstücks abzieht: 110.000 m² – 3.700 m² – 17.000 m² – 79.000 m² – 9.000 m²= 1.300 m².
- Für den Wohnteil hat Herr Steuer bereits eine Fläche von 400 m² im Grundvermögen erklärt.
- Um die Fläche der Art der Nutzung „28 Hofstelle” zu ermitteln, muss er die 400 m² von den 1.300 m² abziehen.
Somit verbleiben 900 m², die als Nutzung „28 Hofstelle” in der Grundsteuererklärung in der Anlage Land- und Forstwirtschaft einzutragen sind. Das Finanzamt ordnet die Flurstücke einer wirtschaftlichen Einheit zu und vergibt für jede dieser Einheiten ein Aktenzeichen.
Sie müssen für jede wirtschaftliche Einheit unter dem entsprechenden Aktenzeichen eine Erklärung abgeben. Ihr(e) Aktenzeichen finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Die Aktenzeichen und die dazugehörigen Flurstücke sind auch im Informationsschreiben der Finanzverwaltung, das Anfang Januar 2023 versandt wurde, enthalten.
Aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfassen in der Regel die Flurstücke aller Gemarkungen und Gemeinden in einer Erklärung unter einem Aktenzeichen. Wenn Sie keinen aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, sondern nur einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke in unterschiedlichen Gemarkungen der Gemeinde besitzen, bilden die Flurstücke in einer Gemarkung in der Regel eine wirtschaftliche Einheit mit dem entsprechenden Aktenzeichen.
- Sie müssen für jedes Aktenzeichen jeweils eine separate Erklärung für die Flurstücke in der jeweiligen Gemarkung abgeben.
- Für „1 Landwirtschaftliche Nutzung”, „21 Saatzucht” und „23 Kurzumtriebsplantagen” benötigen Sie eine Ertragsmesszahl.
- Diese kann in seltenen Fällen aus technischen Gründen im Geoportal nicht angezeigt werden.
In diesem Sonderfall können Sie die Liste der durchschnittlichen Ertragsmesszahlen über die (Frage 1) des Geoportals land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer selbst abrufen. Sie können die Ertragsmesszahl dann jeweils mit folgender Formel berechnen: Fläche des Flurstücks in m² multipliziert mit der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der Gemarkung geteilt durch 100.
- Fläche des Flurstücks in m²
- x
- durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung / 100
- =
- Ertragsmesszahl des Flurstücks
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden. Brachliegende (verwilderte) Acker- und Grünlandflächen, die bodengeschätzt sind, zählen ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzung. Sie sind deshalb als „1 Landwirtschaftliche Nutzung” zu erklären.
- Vorübergehend nicht bestockten Flächen sind als „4 Weinbauliche Nutzung” zu erklären.
- Nicht mehr bewirtschaftete Weinbauflächen, die im derzeitigen Zustand nicht mehr genutzt werden können, weil sie z.B.
- Verwildert sind, können Sie in der Regel als Nutzung „25 Geringstland” erklären.
- Mittlerweile als Streuobstwiese, Grünland oder Acker genutzte ehemalige Weinbauflächen, sind als „1 Landwirtschaftliche Nutzung” zu erklären.
(Bei fehlender Ertragsmesszahl siehe: „Was muss ich machen, wenn ich in meiner Grundsteuererklärung eine Ertragsmesszahl benötige, aber im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer keine ausgewiesen ist?”) Wenn Sie innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt haben, wird dieser von den Finanzämtern baldmöglichst bearbeitet.
- Die Finanzämter versenden grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Wenn Sie den Einspruch über ELSTER abgeben, erhalten Sie jedoch ein Übermittlungsprotokoll.
- Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Dazu erhalten Sie von Ihrer Kommune voraussichtlich gegen Ende 2024 einen Grundsteuerbescheid. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Bitte erklären Sie Ihr Flurstück mit seiner aktuell vorhandenen Nutzung. Dies gilt auch, wenn ihr Flurstück in einem Schutzgebiet nach dem Bundesnaturschutzgesetz liegt. In der Regel ist auf diesen Flächen ein gewisses Maß einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit möglich, beispielsweise mähen oder Beweidung.
Diese Flurstücke werden deswegen in der gesetzlichen Klassifizierung je nach Nutzungsmöglichkeit auch als Ackerland oder Grünland bzw. in manchen Fällen als Geringstland dargestellt. Sie sind überwiegend als „1 landwirtschaftliche Nutzung” oder gegebenenfalls als „25 Geringstland” zu erklären. Eine Steuerbefreiung für Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz gibt es weder nach dem Grundsteuergesetz, noch nach dem Landesgrundsteuergesetz.
Vielmehr kommt für diese Grundstücke ein Erlass der Grundsteuer gem. § 56 Absatz1 LGrStG in Frage. Demnach kann die Grundsteuer für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für den Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt und wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen, erlassen werden.
Hierüber hat allerdings die hebeberechtige Gemeinde zu entscheiden. Sie müssen somit trotzdem eine Grundsteuererklärung abgeben Grundsätzlich gehören privat genutzte Gärten in Verbindung mit dem Wohnhaus zum Grundvermögen. Eine Bewertung eines Gartenflurstücks im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erkennen Sie an Ihrem Aktenzeichen.
Wenn Ihr Aktenzeichen an der sechsten Stelle eine „7″ hat, ist dies ein Aktenzeichen der Grundsteuer A. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie bzw. bei Gemeinschaftseigentum eine Miteigentümerin oder Miteigentümer kein Informationsschreiben zur Grundsteuer A bekommen haben, handelt es sich bei Ihrem Garten um Grundvermögen in Verbindung mit dem Wohnhaus.
Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der Frage „Was muss ich machen, wenn ich in meiner Grundsteuererklärung eine Ertragsmesszahl (nur bei den Nutzungen „1 Landwirtschaftliche Nutzung”, „21 Saatzucht” und „23 Kurzumtriebsplantagen”) benötige, aber im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer keine ausgewiesen ist?”.
Kleingartenland gehört nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Anlage die Voraussetzung für Kleingartenland oder Dauerkleingartenland im Sinne des erfüllt. Dies sind Kleingartenanlagen mit entsprechenden Gemeinschaftsanlagen. Einzelne private Gartenflächen, vor allem in Verbindung mit dem Wohnhaus, oder auch Gartenflächen, die laut Bebauungsplan jederzeit bebaubar sind, zählen in der Regel nicht zum Kleingarten bzw.
Dauerkleingartenland. Wenn der Weg der Bewirtschaftung einer bestimmten Nutzung dient, ist er wie diese Nutzung zu erklären. Ein Forstweg wird als forstwirtschaftliche Nutzung erklärt. Dient der Weg dazu, landwirtschaftliche Flächen (Acker, Grünland) zu bewirtschaften, ist er als „1 landwirtschaftliche Nutzung” mit Ertragsmesszahl (EMZ) zu erklären.
In der Regel ist dieser Weg nicht bodengeschätzt.
- Die Ertragsmesszahl für den Weg muss daher mit folgender Formel berechnet werden:
- Durchschnittliche EMZ des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks x Fläche des Wegflurstücks in m² / 100 = EMZ des Wegflurstücks.
- Die durchschnittliche Ertragsmesszahl des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks können Sie folgendermaßen ermitteln:
- Summe EMZ des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks * 100 / Summe bodengeschätzte Fläche des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks in m² = durchschnittliche EMZ des benachbarten Flurstücks.
Pressemitteilungen zur Grundsteuer
Die offizielle Frist für die Grundsteuer B ist zu Ende. In Baden-Württemberg sind 68 Prozent der Erklärungen bei den Finanzämtern abgegeben worden. Am 31. Januar 2023 endet die Abgabefrist der Grundsteuererklärung. Bislang sind landesweit rund 61 Prozent der Erklärungen zur Grundsteuer B eingegangen. Am 31. Januar 2023 endet die Verlängerung des Abgabetermins für die Grundsteuererklärung. Bis dahin müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben.
Das haben die Finanzminister der Länder entschieden. Statt wie geplant zum 31.10.2022, müssen die Erklärungen erst bis zum 31.01.2023 abgegeben werden.
Rund 1,5 Millionen Grundsteuererklärungen sind bislang eingegangen. Das sind knapp 27 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen. Eine Erinnerung für die Grundsteuer B wird im ersten Quartal 2023 vom Finanzamt versendet.
Neben der Schritt-für-Schritt-Gesamtanleitung gibt es nun auch Erläuterungen zu Fallkonstellationen, die im Zusammenhang mit dem Grundvermögen häufig auftreten. Bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Am Freitag, 1. Juli 2022, ist es soweit: Dann können Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken ihre Grundsteuererklärung abgeben. Bis Ende Oktober 2022 haben sie dafür Zeit. Seit Montag, dem 16. Mai 2022 hat die baden-württembergische Finanzverwaltung mit dem Versand der Informationsschreiben an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken begonnen. Die Aktion dauert voraussichtlich bis Ende Juni.
Die Grundsteuer wird künftig neu berechnet. Das Finanzministerium hat heute eine öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit.
Immer mehr Steuerpflichtige in Baden-Württemberg geben ihre Einkommensteuererklärung digital ab. Er sieht unter anderem die Einführung einer Grundsteuer C vor. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen. Trotz erschwerter Arbeitsbedingungen durch die Corona-Pandemie hat die baden-württembergische Steuerverwaltung mit rund 4,2 Millionen Einkommensteuererklärungen im Jahr 2020 einen neuen Rekord verbucht.
Das Gesetz, das Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst unattraktiv machen soll, tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Finanzministerin Sitzmann hat den Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes ins Parlament eingebracht. Die Landesregierung hat in dieser Woche den Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes beschlossen.
- Dieser Gesetzentwurf wird nun in den Landtag eingebracht.
- Finanzministerium und Städtetag nehmen gemeinsam Stellung zur Berichterstattung der Schwäbischen Zeitung vom 19.
- August 2020.
- Das Kabinett bringt den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg.
- Baden-Württemberg nutzt die Öffnungsklausel für eine innovative Bodenwertsteuer.
Der Bundesrat hat mit der Stimme Baden-Württembergs das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet. Der Finanzausschuss des Bundesrats hat die für die Reform der Grundsteuer notwendigen Änderungen des Grundgesetzes und des Bewertungs- und Grundsteuergesetzes beschlossen.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister von Bund und Ländern haben in Berlin über die Reform der Grundsteuer beraten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung will die baden-württembergische Landesregierung alles daran setzen, eine schnelle Lösung für eine reformierte Grundsteuer zu erreichen.
Der Bundesrat hat sich für eine Reform der Grundsteuer ausgesprochen. Die Länderkammer beschloss an diesem Freitag (4. November) zwei Gesetzentwürfe, aufgrund derer in einem ersten Reformschritt die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer neu geregelt werden soll.
Wie viel teurer wird die Grundsteuer in Bayern?
Wie berechnet sich die Grundsteuer in Bayern? – Die bayerische Grundsteuer berechnet sich nach festen sogenannten Äquivalenzzahlen. Diese betragen
- für das Grundstück 0,04 Euro/Quadratmeter,
- für Gebäude 0,50 Euro/Quadratmeter.
Für Wohnnutzung ist ein Abschlag von bis zu 30 Prozent möglich. Denkmalgeschützte Gebäude, der soziale Wohnbau und besondere Grundstücke haben Sonderregelungen. Dieser Messbetrag wird dann mit dem individuellen Hebesatz der Kommune multipliziert, in deren Grenzen sich das Grundstück oder die Immobilie befindet.
Wie teuer wird die Grundsteuer 2025 in Bayern?
Wie berechnet sich die neue Grundsteuer in Bayern? – Wichtig für die Berechnung der Grundsteuer in Bayern sind die folgenden Faktoren:
die Fläche des Grundstücks,die Fläche des Gebäudes (Wohnfläche) unddie Nutzung der Immobilie.
Gerechnet wird mit sogenannten Äquivalenzzahlen, Letztere betragen 0,04 Euro pro Quadratmeter für das Grundstück sowie 0,50 Euro pro Quadratmeter für Gebäude (Wohnfläche). Dazu kommt die Grundsteuermesszahl. Sie beträgt für die Fläche des Grundstücks 100 Prozent, für die Wohnfläche 70 Prozent.
Denkmalgeschützte Gebäude, sozialer Wohnungsbau und Wohngebäude, bei denen eine enge räumliche Verbindung mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht, profitieren in Bayern von einer um 25 Prozent geminderten Grundsteuermesszahl. Zum Schluss wird das Ergebnis (Grundsteuermessbetrag) mit einem Hebesatz multipliziert, der von der jeweiligen Gemeinde definiert wird.
Das Produkt ist dann die Höhe der Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen ist. Zusammengefasst lautet die Formel zur Berechnung der Grundsteuer in Bayern also:
(Grundstücksfläche x 0,04 Euro) x 1 + (Wohnfläche x 0,50 Euro) x 0,7 = GrundsteuermessbetragGrundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Berechnungsbeispiel: Eine bayerische Familie lebt in einem Eigenheim in München – der Hebesatz liegt hier bei 535 Prozent (5,35). Die Fläche des Grundstücks umfasst 420 Quadratmeter, als Wohnfläche sind 180 Quadratmeter angegeben. Daraus resultiert folgende Grundsteuerlast pro Jahr: (420 x 0,04 Euro) x 1 + (180 x 0,50 Euro) x 0,7 = 79,8 Euro 79,8 Euro x 5,35 = 426,93 Euro
Welche Räume zählen nicht zur Wohnfläche Grundsteuer Bayern?
Presseinformation Die neue Grundsteuer in Bayern Auf Haus- und Wohnungseigentümer kommt viel Arbeit zu Die gute Nachricht zuerst: Bayern hat sich bei der vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2018 geforderten Neuregelung der Grundsteuer für das sog.
- Flächenmodell entschieden.
- Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist danach ausschließlich die Fläche des Grundstücks sowie die Flächen des Gebäudes und die Art der Nutzung.
- Wert und Lage des Grundstücks sowie Alter und Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle.
- Flächenmodell kontra Bundesmodell Im Gegensatz dazu werden die wertabhängigen Modelle in anderen Bundesländern bei steigenden Immobilienpreisen zu laufenden Steuererhöhungen führen und infolge der ständigen Veränderung der Preise einen immensen Verwaltungsaufwand durch laufende Neubewertungen der Grundstücke erfordern.
Gerade weil es die Verwaltung schon bisher nicht geschafft hat, die insgesamt 36 Millionen Immobilien im Bundesgebiet neu zu bewerten, hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Grundsteuerregelung wegen den nicht aktualisierten und daher veralteten Werten für verfassungswidrig erklärt.
- Auch Mieter profitieren vom Flächenmodell Ferner hätte ein wertabhängiges Modell in Bayern zu einer deutlichen Erhöhung der Grundsteuer, in Gebieten mit hohen Bodenwerten wie z.B.
- Im Großraum München zu einer Vervielfachung geführt.
- Dies hätte auch die Mieter in Bayern stark belastet, da die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden kann.
Hauseigentümer und Mieter dürften sich daher darüber einig sein, dass das bayerische Flächenmodell die sozial verträglichere Alternative zum Bundesmodell ist. Die schlechte Nachricht: Auch in Bayern müssen sämtliche Grundstücke und Wohnungen neu bewertet werden.
- Wann und auf welche Weise dies zu erfolgen hat, ist im Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10.12.2021 (GVBl 2021 S.638) festgelegt.
- Auf Hauseigentümer und Verwaltungsbehörden kommt damit viel Arbeit zu.
- Hauptfeststellung zum 01.01.2022 Obwohl die derzeitige Grundsteuer noch knapp drei Jahre bis zum 31.12.2024 gilt, wurde die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer einmalig zum Stichtag 01.01.2022 festgesetzt (sog.
Hauptfeststellung). Sie muss allerdings nur dann angepasst werden, wenn sich Flächengröße oder Grundstücksnutzung ändern (Art.6 Abs.1 BayGrStG). Änderungen der Verkehrswerte des Bodens oder des Gebäudes erfordern keine Anpassung. Die Aufforderung an die Eigentümer zur Abgabe der Feststellungserklärung durch das Bayerische Landesamt für Steuern wird voraussichtlich Ende März 2022 mittels Allgemeinverfügung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Art.6 Abs.5).
- Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 01.07.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden.
- Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.
- Welche Daten müssen angegeben werden? Anzugeben in der Erklärung ist die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes sowie die Art der Nutzung,
Die Fläche des Grundstücks ist i.d.R. dem Grundbuchauszug zu entnehmen; bei Eigentumswohnungen anteilig aus dem 1.000-Anteil laut Teilungserklärung zu errechnen. Die Fläche des Gebäudes ist bei Wohnnutzung die Wohnfläche i.S.d. Wohnflächenverordnung. Danach sind Wohnflächen alle Flächen innerhalb der Wohnung sowie Wintergärten, Balkone und Terrassen.
Ferner gilt als Wohnfläche auch das häusliche Arbeitszimmer. Nicht zur Wohnfläche gehören grundsätzlich Kellerräume, Abstellräume, Waschräume, Heizungsräume u.Ä. Flächen über einer lichten Höhe von mindestens 2 m sind voll, Flächen unter einer lichten Höhe zwischen 1 m und 2 m sind zur Hälfte anzurechnen.
Balkon- und Terrassenflächen werden i.d.R. mit einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte der Wohnfläche zugerechnet. Wo findet man die Daten? Die maßgeblichen Wohnflächen können, soweit zwischenzeitlich keine baulichen Änderungen vorgenommen worden sind, der i.d.R.
- Dem Bauantrag beiliegenden Wohnflächenberechnung entnommen werden; bei Eigentumswohnungen sind sie i.d.R.
- In der Teilungserklärung genannt.
- Bei einer Nutzung nicht zu Wohnzwecken ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich.
- Die jeweiligen Flächen werden auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet (Art.2 Abs.5).
Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnung zu stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m² außer Ansatz (Art.2 Abs.1, 2). Daten im Internet Die Vermessungsverwaltung stellt vom 01.07.
bis 31.12.2022 Daten der Flurstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt kostenlos über eine allgemein zugängliche Internetanwendung zur Verfügung u.a. die Flurstücksnummer, die amtliche Fläche sowie die tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen (Art.10 a Abs.2 S.1). Dabei hat der Eigentümer das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen die Veröffentlichung von Daten seines Flurstücks Widerspruch einzulegen.
Widerspricht der Eigentümer, hat eine Veröffentlichung der entsprechenden Daten des Eigentümers durch die Vermessungsverwaltung in der Internetanwendung für die Zukunft zu unterbleiben (Art.10 a Abs.2 S.2, 3). Berechnung der Grundsteuer
Schritt : Berechnung des Äquivalenzbetrages (Art.1 Abs.3): Dieser errechnet sich aus einem fixen Betrag für Grund und Boden – 0,04 €/m² (Äquivalenzzahl gem. Art.3 Abs.1) multipliziert mit der Grundstücksfläche sowie einem weiteren fixen Betrag für Wohn- und Nutzflächen – 0,50 €/m² (Äquivalenzzahl gem. Art.3 Abs.2) multipliziert mit der maßgeblichen Gebäudefläche.
Schritt: Bestimmung des Grundsteuermessbetrages (Art.1 Abs.2): Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus dem Äquivalenzbetrag (oben 1. Schritt) für Grund und Boden und der Grundsteuermesszahl (100 % gem. Art.4 Abs.1 S.1) und dem Äquivalenzbetrag der Wohn- und Nutzflächen (70 % für Wohnflächen gem. Art.4 Abs.1 S.2).
Schritt: Berechnung der Grundsteuer (Art.1 Abs.1 S.2): Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrages (oben 2. Schritt) und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes. Die Grundsteuer ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten abzurunden.
Hinweis: Sonderregelungen für die Ermittlung der Äquivalenz- und Grundsteuermesszahlen bestehen u.a. für Wohngebäude, bei denen die Grundstücksfläche mehr als das 10-Fache der Wohnfläche beträgt („kleines Haus auf großem Grund”, Art.3 Abs.1 Nr.1), bei einer engen räumlichen Verbindung der Wohnflächen mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners (Art.4 Abs.2), für denkmalgeschützte Gebäude (Art.4 Abs.3) und Sozialwohnungen (Art.4 Abs.4 Nr.1).
Beispiele: A) Doppelhaushälfte München, 400 m² Grund, 120 m² Wohnfläche 1. Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 400 m² Grund x 0,04 €/m² = € 16 120 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 60 2. Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 16 x 100 % = € 16 Wohnfläche: € 60 x 70 % = € 42 € 58 3. Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 58 x Hebesatz 535 % (München) = € 310 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer € 322 B) Mietshaus, München Haidhausen, 17 Wohnungen, 3 Gewerbeeinheiten, 380 m² Grundstücksfläche, 1093 m² Wohnfläche, 209 m² Nutzfläche (Laden Büro) 1.
Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 380 m² Grund x 0,04 €/m² = € 15,20 1093 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 546,50 209 m² Nutzfläche x 0,50 €/m² = € 104,50 2. Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 15,20 x 100 % = € 15,20 Wohnfläche: € 546,50 x 70 % = € 382,55 Nutzfläche: € 104,50 x 100 % = € 104,50 € 502,25 3.
- Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 502,25 x Hebesatz 535 % (München) = € 2.687 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer € 1.683 C) Mietshaus, München Maxvorstadt, 13 Parteien, 480 m² Grundstücksfläche, 999 m² Wohnfläche 1.
- Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 480 m² Grund x 0,04 €/m² = € 19,20 999 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 499,50 2.
Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 19,20 x 100 % = € 19,20 Wohnfläche: € 499,50 x 70 % = € 349,65 € 368,85 3. Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 368,85 x Hebesatz 535 % (München) = € 1973 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer 2.239 € D) Eigentumswohnung, München Sendling, 750 m² Grundstücksfläche – Miteigentumsanteil 68,26/1000 daraus folgt Grundanteil 51,2 m², 102 m² Wohnfläche 1.
Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 51,2 m² Grund x 0,04 €/m² = € 2,05 102 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 51,00 2. Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 2,05 x 100 % = € 2,05 Wohnfläche: € 51 x 70 % = € 35,70 € 37,75 3. Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 37,75 x Hebesatz 535 % (München) = € 201 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer € 99 E) Eigentumswohnung, München Laim, 2057 m² Grundstücksfläche – Miteigentumsanteil 35,49/1000 daraus folgt Grundanteil 73 m², 84,61 m² Wohnfläche 1.
Schritt: Bestimmung des Äquivalenzbetrages: 73 m² Grund x 0,04 €/m² = € 2,92 84,61 m² Wohnfläche x 0,50 €/m² = € 42,31 2. Schritt: Grundsteuermessbetrag: Grund: € 2,92 x 100 % = € 2,92 Wohnfläche: € 42,31 x 70 % = € 29,62 € 32,54 3. Schritt: Berechnung der Grundsteuer: € 32,54 x Hebesatz 535 % (München) = € 174 jährliche Grundsteuer Zum Vergleich: Derzeitige Grundsteuer € 362 Achtung: Die vorstehenden Berechnungen basieren auf unveränderten gemeindlichen Hebesätzen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Städte und Gemeinden den Hebesatz so anpassen, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für den einzelnen Steuerpflichtigen kann sich aber dadurch die Höhe der Grundsteuer ändern. Die derzeitigen Hebesätze der einzelnen Städte und Gemeinden finden Sie unter: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/steuer-und-finanzpolitik/hebesaetze-56878 Voraussichtlich ab Ende Februar steht unseren Mitgliedern ein Grundsteuerrechner online auf unserer Homepage zur Verfügung (www.hug-m.de).
Rechtsanwalt Rudolf Stürzer Vorsitzender Haus + Grund München
Was ist der Unterschied zwischen Wohnfläche und Nutzfläche?
Nutzfläche Unter Nutzfläche versteht man die Räume in einem Gebäude, die zu einem bestimmten Zweck genutzt, jedoch nicht zwingend bewohnt werden können. Die Nutzfläche umfasst somit immer auch die Wohnfläche. Wir erläutern Ihnen, was genau zur Nutzfläche zählt, wie sie berechnet wird und warum es für die Ermittlung von Miet- oder Kaufpreisen so wichtig ist, zwischen Nutzfläche und Wohnfläche zu unterscheiden.
Räume können als Nutzfläche, technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche genutzt werden. Für die Berechnung werden die Flächen aller zugehörigen Räume addiert. Erfahren Sie welchen Einfluss die Nutzfläche auf den Immobilienwert hat mit der kostenlosen von immoverkauf24
In einem Gebäude werden die einzelnen Räume in drei bestimmte Nutzungsgruppen unterteilt, und zwar in Nutzfläche, technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche, Festgelegt ist diese Unterteilung über die DIN-Norm DIN 277, die zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken dient. Zur Nutzfläche zählen Räumlichkeiten mit folgenden Funktionen :
Wohnen und Aufenthalt (Wohn-, Warte- oder Speiseräume) Büroarbeit (Büro-, Besprechungs- oder Schalterräume) Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Experimente (Küchen, Werkhallen oder Labore) Lagern, Verteilen, Verkaufen (Lager-, Kühl- oder Verkaufsräume) Bildung, Unterricht, Kultur (Unterrichts-, Bibliotheks- oder Sporträume) Heilen und Pflegen (Operationsräume, Räume für Physiotherapie oder Strahlentherapie) Sonstige Nutzflächen (Sanitärräume, Garderoben oder Abstellräume)
Die technische Funktionsfläche hingegen beherbergt betriebstechnische Anlagen wie Heizung, Strom- und Wasserversorgung oder Aufzüge, während zur Verkehrsfläche Treppen, Flure oder Hallen gehören. immoverkauf24 Info: Neben der Nutzfläche einer Wohnung oder eines Hauses gibt es außerdem die landwirtschaftliche Nutzfläche,
Damit sind Wiesen, Weiden oder Äcker gemeint, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und bewirtschaftet werden. Wenn Sie weitere Informationen zur Nutzfläche oder Unterstützung bei der für Ihren oder benötigen, empfehlen wir Ihnen gerne einen passenden Experten. Kontaktieren Sie uns einfach! Die beiden Begriffe Nutzfläche und werden häufig synonym verwendet, jedoch haben sie eine unterschiedliche Bedeutung.
Generell lässt sich sagen, dass die Wohnfläche immer Teil der Nutzfläche ist, weshalb die Nutzfläche in der Regel auch eine größere Gesamtfläche als die Wohnfläche aufweist. Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören die Grundflächen der Räume, die ausschließlich dieser Wohnung zuzurechnen sind, während bei der Nutzfläche auch außerhalb der Wohnung gelegene Räume wie Keller, Dachboden oder Heizungsräume mitzählen.
- Balkone, Terrassen oder Loggien werden bei der Wohnfläche zu einem Viertel oder maximal zur Hälfte angerechnet – bei der Nutzfläche zählen sie voll mit.
- Die rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Wohnfläche bildet die am 01.01.2004 in Kraft getretene,
- Auf diese sollten Sie auch zurückgreifen, wenn Sie die Grundfläche Ihrer privat genutzten Wohnung ermitteln wollen.
Die Nutzflächenberechnung nach DIN 277 findet vor allem bei gewerblich genutzten Bauten Anwendung. immoverkauf24 Info: Für die spielen außerdem die Deckenhöhen eine wichtige Rolle, Bei Räumen, die eine Deckenhöhe von mehr als zwei Metern aufweisen, werden die Grundflächen voll angerechnet, bei ein bis zwei Metern hingegen nur zur Hälfte.
Raum | Nutzfläche nach DIN 277 | Wohnfläche nach WoFlV |
Wohn-Esszimmer | Ja | Ja |
Küche | Ja | Ja |
Kinderzimmer | Ja | Ja |
Schlafzimmer | Ja | Ja |
Bad | Ja | Ja |
Flur | Nein | Ja (wenn in Wohnung) |
Abstellraum | Ja | Ja (wenn in Wohnung) |
Balkon | Ja | anteilig |
Dachboden | Ja | Nein |
Um die Nutzfläche Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses zu berechnen, müssen Sie lediglich die Quadratmeter aller Räume, die gemäß DIN 277 der Nutzfläche zuzuordnen sind, miteinander addieren, Wenn Sie beispielsweise eine Eigentumswohnung besitzen, kann die Nutzflächenberechnung anhand der bereits in aufgeführten Räume folgendermaßen aussehen:
Raum | Größe |
Wohn/-Esszimmer | 22 Quadratmeter |
Küche | 9 Quadratmeter |
Kinderzimmer | 12 Quadratmeter |
Schlafzimmer | 15 Quadratmeter |
Bad | 8 Quadratmeter |
Flur | 8 Quadratmeter |
Abstellraum | 6 Quadratmeter |
Balkon | 6 Quadratmeter |
Dachboden | 10 Quadratmeter |
Nutzfläche gesamt | 96 Quadratmeter – Flur = 88 Quadratmeter |
Hier ist lediglich der Flur als Verkehrsfläche nicht mitzurechnen, so dass die Größe der Nutzfläche bei insgesamt 88 Quadratmetern liegt. immoverkauf24 Info: In Immobilieninseraten wird die Größe einer Immobilie häufig mit „Wohn- und Nutzfläche” bezeichnet.
Dabei sind dann zum Beispiel auch die Flure oder Flächen unter Dachschrägen mit einbezogen. Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, müssen Sie natürlich genau wissen, wie groß ihre Fläche ist. Käufer und Mieter haben ein Anrecht darauf, korrekt informiert zu werden und falsche Angaben können zum Beispiel zu Mietminderungen führen,
Umso wichtiger ist es in diesem Zusammenhang, zwischen Nutzfläche und Wohnfläche zu unterscheiden. Auch wenn bei der für den üblicherweise die Wohnfläche die zentrale Rolle spielt, kann diese je nach Art der Nutzfläche sehr unterschiedlich eingewertet werden.
- Ein trockener Keller, der auch zu Wohnzwecken genutzt werden kann, ist beispielsweise sehr viel höher zu bewerten als ein feuchter Keller, in dem sogar die Lagermöglichkeiten aufgrund der Feuchtigkeit eingeschränkt sind.
- Die Regel: Eine Immobilie ist so viel Wert, wie ein anderer dazu bereit ist für sie zu zahlen, ist gerade bei Objekten mit einer besonderen Nutzfläche wichtig.
Eine Wertermittlung anhand der Wohnfläche x Quadratmeterpreis kann zu einer Unterbewertung führen. Neben der Berechnung der korrekten Wohn- und Nutzfläche sind beim viele weitere Dinge zu beachten. Nutzen Sie deshalb unsere individuelle Immobilienbewertung für alle relevanten Informationen.
Welche Räume gehören zur Nutzfläche?
Wohnflächen sind Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Als Nutzflächen werden Flächen bezeichnet, die insbesondere betrieblichen Zwecken dienen und die keine Wohnflächen sind. Dazu zählen zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsräume, Büros. Ein häusliches Arbeitszimmer (Homeoffice) gilt als Wohnfläche.
Die Wohnfläche ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung. Liegt eine Wohnflächenberechnung nicht vor, ist die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) zu ermitteln. Für die Nutzfläche kommt DIN 277 zur Anwendung. Das Verhältnis von Wohnfläche zur Nutzfläche ist insbesondere bei der Nutzungsart von Bedeutung.
Gerade bei der Abgrenzung von Wohnflächen, Nutzflächen und Zubehörräumen kann es zu Fehlern kommen. Das liegt insbesondere an dem Begriff „Nutzfläche”. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man zum Beispiel die Flächen von Kellerräumen, Wasch- und Trockenkellern und anderen Zubehörräumen gerne als Nutzflächen – im Rahmen der Grundsteuer sind das aber gar keine Nutzflächen.
Wer hier versehentlich Flächen in der Feststellungserklärung falsch deklariert, zahlt unter Umständen am Ende eine zu hohe Grundsteuer. Das gilt es natürlich zu vermeiden. Deshalb hier eine Klarstellung, welcher Begriff wofür steht: Wohnfläche : Das sind Flächen von Räumen, die für Wohnzwecke genutzt werden.
Dazu gehören Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad usw. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt als Wohnfläche. Nutzfläche : Damit sind die Flächen gemeint, die zu betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind.
- Die Nutzflächen zählen zur Wohnfläche dazu, wenn sie sich in einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Wohneigentum befinden. Bei Mietwohngrundstücken werden die Nutzflächen separat in der Feststellungserklärung angegeben.
- Die Flächen von Zubehörräumen/Nebenräumen erhöhen jedoch nicht die Wohnfläche von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohneigentum. Diese Flächen werden bei der Ermittlung der Wohnfläche deshalb auch nicht mitgerechnet und nicht in der Feststellungserklärung angegeben. Bei Mietwohngrundstücken sind sie auch nicht separat zu deklarieren. Ist z.B. ein Keller als Wohnung ausgebaut, gilt dieser natürlich als Wohnfläche.
- Nur dann, wenn die Flächen von Zubehörräumen zu einem betrieblich genutzten Teil des Gebäudes gehören, sind sie zu berücksichtigen.
Anleitung: Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung Die Wohnflächenverordnung regelt genau, welche Räume und Flächen Mieter und Eigentümer bei der Wohnflächenberechnung in welchem Umfang berücksichtigen müssen. In die Berechnung gehen alle Räume ein, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Dazu zählen etwa:
- Schlafzimmer
- Esszimmer
- Kinderzimmer
- Wohnzimmer
- Küche
- Bad
- Flure
- Nebenräume wie Speisekammer oder Abstellräume, wenn sie sich innerhalb der Wohnung befinden.
Für andere Räume und Flächen gelten Sonderregelungen: Wintergarten und Schwimmbäder:
- Wenn sie zu allen Seiten geschlossen sind: 50 Prozent Wohnfläche
- Wenn sie beheizt sind: 100 Prozent Wohnfläche
Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen:
- in der Regel: 25 Prozent Wohnfläche
- bei sehr hochwertiger Ausstattung (je nach Einzelfall): 50 Prozent Wohnfläche
Keller und Garage:
Da diese außerhalb der Wohnung liegen: keine Wohnfläche.
Geschäftsräume:
- in der Regel: keine Wohnfläche.
- Ausnahme: Wenn der Mieter einen der Räume seiner Wohnung als Arbeitszimmer nutzt, muss die Fläche einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche.
Öfen, Badewannen, Heiz- und Klimageräte, freiliegende Installationen wie z.B. Wasserboiler, versetzbare Raumteiler sowie Einbaumöbel:
Müssen nicht von der Gesamtfläche des Raumes abgezogen werden. Quasi also: 100 Prozent Wohnfläche.
Nischen:
Sofern sie nicht bis zum Boden herunterreichen oder weniger als 13 Zentimeter tief sind: keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls abgezogen werden.
Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen (sobald sie höher als 1,5 Meter sind und einen Flächeninhalt von mindestens 0,1 Quadratmeter haben):
keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls von der Grundfläche abgezogen werden.
Treppen:
- abhängig von der Treppenhöhe. Bei Treppen mit mehr als drei Stufen: keine Wohnfläche, müssen abgezogen werden.
- Treppen mit weniger als drei Stufen: 100 Prozent Wohnfläche.
Verkleidungen und Leisten:
müssen in Wohnflächenberechnung einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche. Praktisch heißt das, dass der Zollstock oder der Laserentfernungsmesser oberhalb beziehungsweise neben den Verkleidungen und Leisten angesetzt werden müssen.
Sonderfall Dachgeschosswohnungen Wer in einer Dachgeschosswohnung lebt, hat aufgrund der Schrägen häufig eine geringere Fläche zur Verfügung. Dies wird in der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung berücksichtigt. Erst ab einer Raumhöhe von zwei Metern geht die Wohnfläche vollständig in die Berechnung ein.
Ist die Raumhöhe aufgrund der Dachschrägen niedriger als einen Meter, wird die Fläche nicht berücksichtigt. Alles dazwischen zählt zur Hälfte. Nutzfläche bzw. Wohnflächenberechnung nach DIN 277 Die DIN 277 funktioniert in der Berechnung etwas anders als die WoFlV. Denn dabei wird keine Wohnfläche ermittelt, sondern Nutz- und Verkehrsflächen.
Dabei kommt unterm Strich eine höhere Grundfläche heraus. So funktioniert die Berechnung nach DIN 277:
- Zuerst wird die Brutto-Grundfläche der Immobilie ermittelt, Grundlage hierfür sind die Außenmaße des Gebäudes oder der Wohnung.
- Von dieser Quadratmeterzahl wird dann die sogenanntenKonstruktionsflächen abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Wände, Nischen, Pfeiler oder Ähnliches. Das ergibt dann die Netto-Grundfläche der Immobilie.
- Diese Netto-Grundfläche teilt sich in Nutz-, Verkehrs und Funktionsfläche auf.Letztere wird hiervon abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Maschinen-, Betriebs- und Heizungsraum. Dies ergibt die Wohnfläche nach DIN 277.
Besonderheiten hierbei:
- Die Raumhöhe hat keine Auswirkungen auf die Wohnflächenberechnung (Ausnahme Dachschrägen)
- Terrassen, Loggien und Balkonen zählen vollständig zur Wohnfläche
- Wintergärten und Schwimmbäder zählen als Wohnfläche
- Räume außerhalb der Wohnung zählen ebenfalls zur Wohnfläche, etwa Keller, Waschküche oder Heizungsraum
Wo ist diese Angabe zu finden?
- Kaufvertrag
- Bauplan
- Beauftragtes Architektenbüro
Über wen kann ich die Wohn- / Nutzflächen berechnen lassen:
- Vermessungsingenieure
- Architekten
Wie wird die Wohnfläche für die Grundsteuer in Bayern berechnet?
Was zählt zur Wohnfläche für die Grundsteuer in Bayern? – Laut Wohnflächenverordnung gelten alle Flächen innerhalb einer Wohnung sowie Wintergärten, Balkone und Terrassen als Wohnfläche. Auch ein häusliches Arbeitszimmer zählt dazu. Balkon- und Terrassenflächen werden in der Regel mit einem Viertel, Wintergärten zur Hälfte der Wohnfläche zugerechnet.
Je nach Höhe des Raums zählt er allerdings nicht voll zur Wohnfläche. Ist die sogenannte lichte Höhe geringer als zwei Meter, aber höher als ein Meter, zählt der Raum nur zu 50 Prozent als Wohnfläche. Alles über zwei Meter gilt als volle Wohnfläche, alles unter einem Meter zählt gar nicht zur Wohnfläche.
Als lichte Höhe bezeichnet man die Höhe eines Raums, gemessen ab der Oberkante des Fußbodens bis zur Unterkante der Decke. Nicht zur Wohnfläche gehören Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschräume, Heizungsräume und Garagen, Ebenfalls nicht einbeziehen müssen Sie Schornsteine, freistehende Pfeiler und Säulen, Bekleidungen, sofern sie höher als 1,50 Meter sind und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt.
Wie berechnet sich die Grundsteuer München?
Ein mögliche Beispiel für München: – Familie Gerners bewohnt ein schönes Reihenhaus im schönen Stadtteil München-Gern. Die Grundstücksfläche des kleinen Anwesens beträgt 350 Quadratmeter. Die Wohnfläche liegt bei 130 Quadratmetern. Der Grundsteuer-Messbetrag beträgt also: 350 Quadratmeter x 0,04 Euro/Quadratmeter = 14.
- Für die Wohnfläche rechnen wird 130 Quadratmeter x 0,50 Euro/Quadratmeter x 0,7 für Wohnnutzung = 52,50 Euro.
- Zusammen sind die 66,50 Euro.
- Auf diesen Messbetrag wird der Hebesatz der Stadt München erhoben.
- Genaue Berechnungen für Ihre Immobilie führt gerne Ihr Steuerberater für Sie durch.
- Hinweise In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet.
Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist. Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Ist eine Scheune Nutzfläche Grundsteuer Bayern?
Landwirtschaft wurde aufgegeben – Redaktioneller Einschub, weil so viele Fragen zu diesem Thema kommen. Eine typische Frage: > Auf dem Grundstück steht ein baufälliges Haus, Scheunen und ein kleiner ehemaliger, leerstehender Schweinestall. Alles nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Ein Acker ist verpachtet, ein Stück Wald gehört auch dazu. Ist das als Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle oder sonstwie anzugeben? Antwort : Grund und Boden und Gebäude, die dem Zweck Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, gehören so lange zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, bis sie anders genutzt werden, Wenn Flächen oder Wirtschaftsgebäude nicht mehr bewirtschaftet werden oder leer stehen, hat dies grundsätzlich keine Auswirkung bei der Grundsteuer. So sind zum Beispiel stillgelegte Flächen oder ein leer stehender Stall aufgrund Beendigung der Tierhaltung weiterhin der Grundsteuer A zuzurechnen. Quelle: Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt v.15.4.2022, Seite 50 Bis zum 31.01.2023 konnte man hier Fragen zur Grundsteuer stellen. Diese Funktion ist abgeschaltet. Bayern hat die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung verlängert, für uns war grundsteuerbayern.eu ein Projekt mit begrenzter Laufzeit.
Wann Grundsteuerbefreiung Bayern?
1.2 – Nach § 5 Abs.1 Nr.2 GrStG sind Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren von der Grundsteuer befreit, wenn die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung die Unterbringung in Heimen erfordern.